Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassung der Berufung gegen eine Untätigkeitsklage. Umdeutung einer unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde in Berufung. Unrichtige Rechtsmittelbelehrung

 

Orientierungssatz

1. Die Berufung gegen die Abweisung einer Untätigkeitsklage bedarf keiner Zulassung. Eine Untätigkeitsklage ist keine Klage im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, die auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet ist.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht in eine Berufung umgedeutet werden.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Gasrechnungen und die Erstattung der vom Beklagten von den Heizkosten in Abzug gebrachten Warmwasserpauschale.

Der Kläger steht seit Januar 2005 im Leistungsbezug beim Beklagten. Er beantragte mit zwei Schriftsätzen vom 04. und 12. August 2008 die Kostenübernahme für Gasrechnungen der Firmen N und G.

Am 27. November 2008 hat er Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und die Bescheidung seiner Anträge begehrt. Der Beklagte hat die Anträge mit Bescheid vom 09. Dezember 2008 beschieden. Dennoch hat der Kläger an seiner ursprünglichen Klage festgehalten und um die einbehaltene Energiepauschale für mindestens ein Jahr erweitert.

Die Klage hat das Sozialgericht Berlin mit dem am 22. Mai 2009 zugestellten Urteil vom 31. März 2009 als unzulässig abgewiesen; die Berufung hat es nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die am 27. Mai 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Zulassungsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Dies setzt aber eine zulassungsbedürftige Berufung voraus. Hieran fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb nach § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 144 Abs. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt.

Die Berufung gegen die Abweisung der Untätigkeitsklage bedarf entgegen der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil keiner Zulassung. Unabhängig davon, dass der Kläger im Ergebnis Geldleistungen erstrebt, handelt es sich bei einer Untätigkeitsklage nicht um eine Klage im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, die auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet ist. Denn mit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren kann nur der Erlass eines beantragten, aber bisher nicht ergangenen Verwaltungsaktes oder die Bescheidung eines Widerspruches begehrt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. November 2007 - L 15 B 174/07 SO NZB - Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 88 Rn. 9 ff.).

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2009 ist kraft Gesetzes zulässig. Der Senat kann deshalb ihre Zulassung nicht aussprechen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist erfolglos.

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht in eine Berufung umgedeutet werden (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - SozR 4-1500 § 145 Nr. 2 m. w. N.).

Auch die Aufhebung des unrichtigen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung (a. A. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 07. März 1996 - L 5 S (Ka) 26/95 - NdsRpfl 1996, 171; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - L 9 KR 205/04 NZB - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. November 2007 - L 15 B 174/07 SO NZB - juris; Leitherer a. a. O., § 144 Rn. 46 a) oder eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Berufungsverfahren kommt nicht in Betracht. Die Aufhebung eines unrichtigen Ausspruchs über die Nichtzulassung der Berufung sieht das Gesetz nicht vor. Das Beschwerdeverfahren kann mangels Zulassungsentscheidung auch nicht als Berufungsverfahren weitergeführt werden. § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG sieht die Fortführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde als Berufungsverfahren nur für den Fall vor, dass die Berufung zugelassen ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Hierfür besteht im Übrigen auch kein Bedürfnis. Denn dem Kläger wird dadurch der Zugang zu dem zulässigen Rechtsmittel nicht in einer das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) berührenden Weise erschwert. Wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung gilt gemäß § 66 Ab...

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