Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Die 1956 geborene Klägerin befand sich wegen einer intracerebralen Blutung im Thalamus links bei nichtflüssiger Aphasie (Hirnblutung mit Sprachstörungen) und sensomotorischer Hemiparese (Halbseitenlähmung) rechts vom 6. April 2019 bis zum 3. Mai 2019 in der C zur Behandlung (StrokeUnit).

Am 15. April 2019 stürzte sie zwischen 6.30 und 7.15 Uhr im Badezimmer des Krankenzimmers. Zuvor hatte sie der zuständige Pfleger, der Zeuge S, vom Bett zum Badezimmer begleitet, sie dann aber in diesem allein gelassen. Während des Aufenthalts dort, stürzte die Klägerin und gab der hinzukommenden stellvertretenden Pflegeleiterin Schmerzen im rechten Arm an. Die nachfolgend erstellten Röntgenbilder ergaben eine distale Radiusfraktur rechts und eine proximale Humerusfraktur rechts.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die Klägerin sei aufgrund der vorbestehenden Hemiparese sowie der Hirnblutung gestürzt. Die versicherte Tätigkeit bestehe darin, dass sich die Klägerin in einem fremden Gefahrenbereich einer Heilbehandlungsstätte begeben habe. Abzugrenzen seien aber eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie der Toilettengang. Es handele sich bei diesem nicht um eine Behandlungsmaßnahme oder Therapie. Auch seien keine kliniktypischen Gefahren ersichtlich.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein. Es habe sich nicht um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt, da es sich bei dem Aufsuchen des Bades auch um eine ärztliche und pflegerische Maßnahme zur Mobilisation gehandelt habe. Es habe immer eine Pflegekraft dabei sein müssen, da die Klägerin ansonsten nicht zum Aufsuchen des Bades in der Lage gewesen sei. Sinn und Zweck der Maßnahme sei es daher gewesen die Klägerin zu mobilisieren. Sonst hätte sie ihren Stuhlgang auch mittels Hilfsmitteln im Bett verrichten können. Es sei ihr in dem Badezimmer nicht möglich gewesen, sich festzuhalten. Ferner habe erst die räumliche Situation des großen Bades, das auch zur Benutzung mittels Rollstuhl geeignet war, zu dem Sturz geführt.

Die Klägerin reichte der Beklagten nachfolgend mittels Datenträger unter dem 02. Dezember 2019 die Patientenakte, das Sturzprotokoll sowie die Pflegedokumentation ein. In dem Sturzprotokoll vom 15. April 2019 heißt es: „Pat. wird zum Bad/WC begleitet, setzt sich auf Toilette und wird dann, um ihre Intimsphäre zu wahren, kurz auf dem WC allein gelassen, unmittelbar danach hört die anwesende PP einen dumpfen Knall und einen kurzen Aufschrei. Beim Betreten des Bades wird die Pat. mit abgestützten Händen und aufgerichtetem Oberkörper vorgefunden und wiederaufgerichtet. Pat. klagt danach über Schmerzen im rechten Arm."

Nachdem die Behandlungsunterlagen der C zu den Akten gelangt waren, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2019 zurück. Nach Sichtung der Sturzdokumentation vom 15.04.2019 sei weiterhin die Störung des Gleichgewichtes aufgrund der bestehenden Grunderkrankung als Unfallursache anzusehen. Aus der Sturzdokumentation gehe hervor, dass keine kliniktypischen Gefahren an der Entstehung des Unfalls mitgewirkt und auch nicht zur Art und Schwere der Verletzung beigetragen hätten. Die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt des Sturzes bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befunden. Sie sei vom WC gestürzt, bis zu dem sie der Pfleger begleitet gehabt habe. Leistungen seien nicht zu erbringen, da kein Versicherungsfall vorliege.

Am 20. Dezember 2019 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren unter Vertiefung ihres Vortrags weitererfolgt hat. Aus den Einträgen im Verlaufsbericht der C werde deutlich, dass sie bei jeder Verrichtung zur Körperhygiene oder beim Toilettengang die Unterstützung des Pflegepersonals benötigt habe. Das Aufsuchen des Badezimmers sei ärztlich und pflegerisch notwendig gewesen, um wenigstens etwas Mobilität herzustellen. Eine Versorgung von Miktion und Stuhlgang im oder am oder im Patientenbett sei ärztlich ausgeschlossen worden. Sie sei vom Pfleger auch nicht auf die Toilette gesetzt worden, vielmehr sei sie im Bad stehen gelassen worden und der Pfleger habe den Raum verlassen. Sie könne sich noch an den Augenblick erinnern, als sie alleine mitten im Bad stand, in die offene Toilette blickte, sich zum Hinsetzen drehen wollte, die Stimmen des Klägers und der anderen hörte und stürzte/fiel.

Die Klägerin hat vor dem SG beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2019 aufzuheben,

festzustellen, dass das Ereignis vom 15.04.2019 einen Arbeitsunfall darstellt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat Bezug genommen auf die Gründe ihres Widerspruchsbescheides und ein Schreiben des Versicherers der ...

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