Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlegung der Berufung durch Telefax
Orientierungssatz
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Sozialgericht oder Landessozialgericht einzulegen. Eine Einlegung durch Telefax ist zulässig. Im Zweifelsfall hat der Berufungskläger dem Gericht das Sendeprotokoll vorzulegen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2004 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers bei der beklagten Krankenkasse, über die Gewährung von Krankengeld, über die Rückforderung von Krankengeld und die Fortsetzung einer Behandlungsgewährung.
Der Kläger wurde auf seinen Antrag von der Beklagten mit Wirkung vom 3. Dezember 2001 als freiwilliges Mitglied geführt. In der Zeit vom 25. Januar bis zum 31. Juli 2002 erhielt er von der Beklagten Krankengeld, die außerdem im Sachleistungswege eine ärztliche Behandlung gewährte.
Mit Bescheid vom 21. August 2002 stellte die Beklagte fest, der Kläger sei nicht ihr freiwilliges Mitglied geworden, weil er bei der Begründung des Mitgliedschaftsverhältnisses falsche Angaben gemacht habe. Dementsprechend werde kein Krankengeld weiter geleistet, das bereits geleistete Krankengeld sei durch den Kläger zurückzuzahlen. Die ärztliche Behandlung werde nicht weiter geleistet. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2002 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Berlin nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2004 abgewiesen: Soweit der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehre, außerdem die Feststellung, er sei freiwilliges Mitglied bei der Beklagten geworden, und schließlich deren Verurteilung zur weiteren Gewährung von Krankengeld, sei die Klage unbegründet. Die Beklagte habe die Aufnahme des Klägers in die freiwillige Mitgliedschaft zu Recht aufgehoben, weil der Kläger bei der Begründung des Mitgliedschaftsverhältnisses falsche Angaben gemacht habe und er tatsächlich nicht als Mitglied hätte aufgenommen werden dürfen. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, es habe zu seiner behaupteten Arbeitgeberin ein reguläres versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, sei die Klage unzulässig, weil die Beklagte hierüber noch nicht entschieden habe.
Gegen diesen Gerichtsbescheid, der dem Kläger am 4. November 2004 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten förmlich zugestellt worden war, hat der Kläger am 21. Dezember 2004 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er macht geltend, er habe bereits am 24. November 2004 durch Telefax-Schreiben Berufung eingelegt.
II.
Die Berufung konnte gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig verworfen werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen und ein solches Vorgehen als sachgerecht erscheint. Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder Gerichtsbescheides (vgl. § 105 Abs. 3 SGG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Gerichtsbescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde dem Kläger am 4. November 2004 durch Einwurf in dessen Wohnungsbriefkasten förmlich zugestellt. Die Berufung hätte danach spätestens am 6. Dezember 2004 (Montag) bei dem Landessozialgericht oder dem Sozialgericht eingehen müssen. Tatsächlich ist sie jedoch erst am 21. Dezember 2004 und damit verspätet eingegangen.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe bereits am 24. November 2004 einen Schriftsatz per Telefax an das Gericht gesandt, ist hierfür nichts ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich kein derartiger Schriftsatz, der Kläger hat auch nach richterlicher Aufforderung kein diesbezügliches Sendeprotokoll vorgelegt. Gründe für eine Widereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind vom Kläger nicht vorgetragen worden, sie sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Die Revision war nicht zuzulassen gemäß § 158 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 160 SGG, weil die in § 160 Abs. 2 genannten Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.
Fundstellen