Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Arbeitsüberlastung
Leitsatz (redaktionell)
Arbeitsüberlastung ist nicht geeignet, im Rahmen des § 2 Abs. 3 JVEG Fristversäumnisse zu entschuldigen.
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Vergütung für ein erstelltes Gutachten erlischt, wenn er nicht binnen drei Jahren seit Eingang des schriftlichen Gutachtens bei Gericht geltend gemacht wird.
2. Arbeitsüberlastung ist nicht geeignet, Fristversäumnisse zu entschuldigen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Frist zu begründen. Eine bestehende Arbeitsüberlastung muss der Berechtigte bei seinen Vorkehrungen zur Fristeinhaltung in seine Überlegungen einbeziehen. Sie vermag deshalb das Versäumen einer gesetzlichen Frist nicht zu entschuldigen.
Normenkette
JVEG § 2 Abs. 1, 3
Tenor
Die Festsetzung einer Vergütung für das Gutachten vom 26.03.2010 im Verfahren L 33 R 1229/08 wird abgelehnt.
Gründe
Die Festsetzung der beantragten Vergütung war abzulehnen, da der Anspruch erloschen ist und Gründe für die Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist nicht vorliegen.
Nach § 2 Abs. 1 JVEG erlischt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten seit Eingang des schriftlichen Gutachtens bei Gericht geltend gemacht wird. Da das Gutachten am 15. April 2010 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als beauftragender Stelle eingegangen ist, die Vergütung aber erst mit am 20. Juli 2010 bei Gericht eingegangener Rechnung geltend gemacht wurde, ist der Anspruch erloschen.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 JVEG gewährt das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat sich sinngemäß auf die mit der Übernahme der Chefarztposition verbundene Arbeitsüberlastung bei vorrangig zu Verwaltungsaufgaben zu behandelnden Patienten berufen. Arbeitsüberlastung ist allerdings nicht geeignet, Fristversäumnisse zu entschuldigen. Arbeitsüberlastung muss der Berechtigte bei seinen Vorkehrungen zur Fristeinhaltung in seine Überlegungen einbeziehen (vgl. BGH NJW 96, 997; NJW 03, 1528). Gesetzlich angeordnete Fristen sind einzuhalten. Grundsätzlich darf die Rechtsgemeinschaft erwarten, dass derjenige, dem die Fristeinhaltung obliegt, alles dafür Erforderliche tut. Arbeitsüberlastung ist ein in der modernen Gesellschaft alltäglich zu beobachtendes Phänomen und vermag deshalb das Versäumen einer gesetzlichen Frist nicht zu entschuldigen. Umstände, die derart chaotische Verhältnisse begründen könnten, dass nicht einmal mehr die Kontrolle eines Fristenkalenders erwartbar ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 4, 7 JVEG).
Fundstellen