Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine isolierte Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach Erledigung eines einstweiligen Zusicherungsverfahrens nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB 2
Orientierungssatz
1. Die isolierte Feststellung, welche Kosten der Unterkunft und Heizung beim erforderlichen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung maximal angemessen sind, ist nicht zulässig, auch nicht nach Erledigung des Verfahrens der einstweiligen Anordnung auf Zusicherung der Übernahme der Kosten für eine bestimmte anzumietende, inzwischen aber anderweitig vergebene Wohnung.
2. Die Unzulässigkeit ergibt sich schon aus der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage, da die ursprünglich erstrebte Zusicherung mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen gewesen wäre. Abgesehen davon fehlt es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren am Anordnungsgrund.
3. Am Feststellungsinteresse fehlt es weiter deswegen, weil die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB 2 (anders als diejenige nach § 22 Abs. 2a SGB 2) keine Voraussetzung für einen Anspruch auf die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung ist.
4. Für die abstrakte Feststellung der Höhe angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung besteht weiter deswegen kein Rechtsschutzinteresse, weil die Angemessenheit dieser Kosten nicht abstrakt, sondern einzelfallbezogen zu beurteilen ist.
5. Bei der beschriebenen Sachlage ist schließlich auch keine Elementenfeststellungsklage zulässig und zwar unabhängig von der früher großzügigeren Auffassung des erkennenden Senats.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten stritten ursprünglich über die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für eine neu anzumietende Wohnung (W in B) zu erteilen.
Die seit dem 01. Januar 2005 im Leistungsbezug bei dem Antragsgegner stehenden Antragsteller leben derzeit in einer 78,61 m² großen, im 2. OG gelegenen 3 Raum-Wohnung, für die insgesamt monatlich 731,35 € (Bruttowarmmiete) zu zahlen sind. Die Antragstellerin zu 1.) ist die Mutter der Antragsteller zu 2.) - 4.); ihr wurde durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt - mit Bescheid vom 05. August 2008 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 zuerkannt.
Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden ist die Antragstellerin zu 1.) auf einen sog. Rollator angewiesen und hat erhebliche Probleme beim Treppensteigen. Wegen dieser gesundheitlichen Beschwerden hatte sie bereits in der Vergangenheit anderen, barrierefreien Wohnraum gesucht und um Zusicherung zuletzt für die Aufwendungen einer im 5. OG gelegenen, 79,38 m² großen Wohnung in der W in B mit einer monatlichen Bruttowarmmiete in Höhe von 680,12 € gebeten. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 14.04.2008 ab.
In einem deswegen zwischen den Beteiligten geführten - inzwischen erledigten - einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkannte der Antragsgegner zwischenzeitlich, nachdem die Antragsteller das dortigen Verfahren wegen anderweitiger Vermietung der Wohnung in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, die Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs (Hilfsantrag zu 2.)) an.
Als dieselbe Wohnung erneut zur Vermietung angeboten wurde, suchte die Antragstellerin zu 1.) nochmals um eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten dieser Wohnung im Rahmen des noch laufenden Widerspruchverfahrens nach. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2008 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück, weil die Kosten dieser Wohnung unangemessen seien und daher die Zusicherung nicht erteilt werden könne.
Am 08. September 2008 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, und beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Abgabe einer Zusicherung für die Tragung der Aufwendungen der Wohnung in der W in B zu verpflichten.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 16. September 2008 zurückgewiesen, weil die Aufwendungen für die neue Wohnung unangemessen hoch seien und daher eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zusicherung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht bestehe.
Hiergegen richtet sich die am 22.Oktober 2008 erhobene Beschwerde der Antragsteller. Sie tragen vor, dass die Wohnung in der Zwischenzeit wieder anderweitig vermietet worden sei. Die gleichwohl weiter bestehende Unklarheit hinsichtlich der Höhe der als angemessen anzusehenden Kosten der Unterkunft und Heizung begründe auch zukünftig die Gefahr, dass der Antragsgegner Anträge auf Zusicherung zu konkreten Wohnungsangeboten ablehne. Dadurch würde sich die derzeit ungesunde Wohnsituation auf unbestimmte Zeit hinauszögern und weitere Rechtsstreitigkeiten und einstweilige Rechtsschutzverfahren nach sich ziehen. Zur Vermeidung weiterer Verfahren sei eine sog. Elem...