Entscheidungsstichwort (Thema)

Überleitungsanzeige

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juni 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten sind.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juni 2007 Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die gegenüber der Tochter der Antragstellerin erfolgte Überleitungsanzeige stellt auch gegenüber der Antragstellerin einen Verwaltungsakt dar, der sie in ihren Rechten verletzen kann. Welche materiellen Voraussetzungen der Überleitungsanzeige dabei dem Schutz der Antragstellerin als Drittbetroffener dienen (vgl. dazu Münder in LPK-SGB XII, § 93 Rz. 57), kann dahinstehen, da sich die Überleitungsanzeige - wie schon das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - insgesamt als rechtmäßig erweist. Auch unter Würdigung der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe spricht mehr für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige als dagegen:

Bedenken gegen die Anwendung des § 93 SGB XII bestehen im vorliegenden Fall nicht. Zu Recht ist das Sozialgericht Potsdam unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 09. November 2007 (L 20 [12] B 38/05 SO ER) davon ausgegangen, dass auch für Leistungen nach dem früheren § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Vorschrift des § 93 SGB XII Anwendung findet. Dessen Abs. 1 Satz 1 ist lediglich die Voraussetzung einer Leistungserbringung zu entnehmen, die vorliegt, wenn seitens des Sozialhilfeträgers verbindlich festgestellt wird, dass Leistungen zu erbringen sind. Ob diese Leistungen unter der Geltung des ehemaligen BSGH oder unter Geltung des SGB XII erbracht werden, kann für die Anwendbarkeit des § 93 SGB XII dahinstehen. Dass Antragstellerin ab dem 01. Januar 2005 dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unterliegt, kann dahinstehen, da sich die Überleitungsanzeige auf eine Leistungserbringung vor diesem Zeitraum bezieht.

Auch ist die Tochter der Antragstellerin “andere„ im Sinne des § 93 SGB XII. Zutreffend weist schon die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Begriff des “anderen„ lediglich die Leistungsträger im Sinne des § 12 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ausschließen soll. Anspruchsgegner kann jede dritte natürliche oder juristische Person sein. Ausgenommen sind nur die Leistungsträger nach § 12 SGB I (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 93 Rz. 9). Dass die Tochter der Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt selbst Bezieherin von Sozialhilfeleistungen war, steht dem nicht entgegen.

Zutreffend hat das Sozialgericht auch bereits darauf hingewiesen, dass die Überleitungsanzeige nur dann rechtswidrig ist, wenn das Bestehen eines Anspruchs gegen den anderen offensichtlich ausgeschlossen ist und sich deshalb die Sinnlosigkeit der Überleitungsanzeige geradezu aufdrängen muss. Ob und in welchem Umfang der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Überleitungsanzeige selbst (BVerwG 91, 375, 377 m. w. N.). Eine Überleitung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs aus einer Schenkung ist nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil der übergeleitete Anspruch möglicherweise nicht besteht (BayVGH, Urteil vom 22. Juli 1999, Az.: 12 B 95.3834 unter Hinweis auf BVerwG vom 15. April 1996, Buchholz 436.0, § 90 BSHG Nr. 24). Ansonsten ist es nicht Aufgabe der Sozialgerichte, das Bestehen oder Nichtbestehen übergeleiteter bürgerlich-rechtlicher Ansprüche zu prüfen (BVerwG vom 10. Mai 1990, FEVS 39, 441, 443). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass sich die Mittelbrandenburgische Sparkasse im Zivilrechtsstreit bisher weigert, den Sparkassenkapitalbrief an die Tochter der Antragstellerin auszuzahlen. Ob die gegen die Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 04. April 2007 (Az.: 8 O 238/06) eingelegte Berufung der Antragsgegnerin Erfolg haben wird, soll das Sozialgericht gerade nicht prüfen. Ein Fall der so genannten “Negativevidenz„, also eines offensichtlich ausgeschlossenen Rückforderungsanspruches, liegt vorliegend jedenfalls nicht vor.

Der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin Sozialhilfe im Wege eines Darlehens gewährt worden ist. Der Auffassung Wahrendorfs (in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 93 Rz. 6), dass Sozialhilfe als Darlehen als Überleitungstatbestand im Rahmen des § 93 SGB XII nicht in Frage komme, kann in seiner Absolutheit nicht gefolgt werden. Zutreffend weist Münder (in: LPK-SGB XII, § 93 Rz. 16) darauf hin, dass - jedenfalls wenn sich herausstellt, dass der Sozialhilfeempfänger das Darlehen nicht zurückzahlt - eine Überleitung nach § 93 SGB XII möglich sein muss. Dem folgt der Senat, da in diesen Fällen von einer Übersicherung des Sozialhilfeträgers nicht gesprochen werden kann. Da die Antragstellerin weiterhin (Sozialhilfe-)Le...

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