Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Höhe eines Rentenanspruchs. Berücksichtigung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet bei einem Übersiedler aus der ehemaligen DDR
Orientierungssatz
Auf rentenrechtliche Beitragszeiten, die in der früheren DDR erbracht wurden, sind bei einem nach dem Jahr 1937 geborenen Übersiedler aus der früheren DDR, der bereits vor dem 18. Mai 1990 in das Bundesgebiet übergesiedelt war, für die Berechnung der Rentenhöhe nicht die Regelungen des Fremdrentengesetzes anzuwenden, sondern die allgemeinen Regelungen zur Überleitung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des SGB 6 (Anschluss LSG Darmstadt, Urteil vom 18.1.2013, Az.: L5 R 144/12).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen im Wege eines Überprüfungsverfahrens unter Berücksichtigung von in der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetztes (FRG).
Die 1948 in der ehemaligen DDR geborene Klägerin hat den Beruf einer Damenmaßschneiderin erlernt und war im Beitrittsgebiet bis zum 8. April 1987 beschäftigt. Sie gehörte keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) an. Auch war sie nicht der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Nach Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR (Urkunde vom 2. April 1987 ausgehändigt am 10. April 1987) übersiedelte die Klägerin am 11. April 1987 über die innerdeutsche Grenze in die Bundesrepublik Deutschland. Am 18. Mai 1990 hatte sie ihren Wohnsitz in D (Baden-Württemberg). Mit Bescheid vom 5. November 2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 1. Oktober 2008 in Höhe von (iHv) monatlich 363,65 EUR. Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet wurden durch eine Vervielfältigung der Verdienste und einer Teilung durch das Durchschnittsentgelt für das entsprechende Kalenderjahr ermittelt. Die Regelungen des FRG kamen nicht zur Anwendung.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 28. Januar 2009 bei der Beklagten die Überprüfung der Berechnung ihrer Rente mit der Begründung, dass nach dem Grundgesetz (GG) Rentenanwartschaften, in ihrem Fall die Berechnung der Rente nach dem FRG, als Eigentum geschützt seien. Diese Anwartschaft habe sie mit der Ausreise aus der DDR am 10. April 1987 erworben. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. April 2009 diesen Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 5. November 2008 ab mit der Begründung, dass Zeiten nach dem AAÜG durch den Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nicht festgestellt worden seien. Im Bescheid vom 5. November 2008 sei das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 bezog sich die Klägerin auf den Bescheid vom 22. April 2009 und wiederholte ihre Auffassung, dass die DDR-Arbeitsjahre dem GG folgend nach dem FRG zu berechnen seien. Dieses Problem befinde sich in der politischen Diskussion. Sie erneuere ihren Antrag auf Ruhen des Verfahrens. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2011 eine Rentenberechnung nach den Regelungen des FRG anstelle der Regelungen der §§ 256a-256c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten und ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ab. Die Überprüfung des Bescheides vom 5. November 2008 habe ergeben, dass das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Voraussetzungen des § 259a Abs. 1 Satz 1 SGB VI für eine Anwendung des FRG anstelle der Regelungen der §§ 256a-256c SGB VI seien nicht erfüllt. Die Klägerin sei nicht vor dem 1. Januar 1937 geboren. Einem Ruhen werde nicht zugestimmt. Die Rechtslage sei eindeutig. Alle mit dem Streitgegenstand befassten Gerichte hätte die Auffassung der Klägerseite nicht geteilt.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. Januar 2011 bei dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Es sei zu prüfen, ob die Anwendung des § 259a SGB VI letztlich zu einer Diskriminierung einer Minderheit führe. Mit dem Durchlaufen des Aufnahmeverfahrens habe sie eine Gleichstellung mit jedem originären Bundesbürger erhalten. Sie berufe sich auf Vertrauensschutz. Als ehemaliger DDR-Flüchtling habe sie sich darauf verlassen können, dass das FRG gültig sei. Zudem sei § 256a Abs. 3a SGB VI bei der Berechnung der Rente anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Norm erfülle sie. Im Erörterungstermin am 13. November 2012 hat die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 12. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2011 sow...