Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung. Hilfe zum Lebensunterhalt bei Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII in stationäre Einrichtungen. Einrichtungsbegriff nach § 7 Abs. 4 SGB II
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 06. Juli 2007 abgeändert.
Der Antragsgegner wird für die Zeit ab 17. August 2007 bis zum 31. August 2007 verpflichtet, dem Antragsteller einen angemessenen Barbetrag in Höhe von insgesamt 93,69 € sowie für die Anschaffung von Sommerbekleidung eine einmalige Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 60,00 € zu zahlen und für die Zeit ab 05. Juni 2007 bis 31. August 2007 die Beträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 1/4 der außergerichtlichen Kosten für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 06. Juli 2007 hat teilweise Erfolg.
ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners war der Beschluss des Sozialgerichts abzuändern. Das Sozialgericht hat dem sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
a) die Kosten der Betreuung, Unterkunft und Verpflegung des Antragstellers in der Einrichtung S H F e. V. zu übernehmen,
b) ihm, dem Antragsteller einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 27 % des Eckregelsatzes des Haushaltsvorstandes zu zahlen,
c) ihm für die Anschaffung von Sommerbekleidung eine einmalige Bekleidungsbeihilfe zu gewähren sowie
d) die laufenden Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung bei der AOK Teltow zu übernehmen
zu Unrecht vollumfänglich stattgegeben. Der zulässige Antrag ist nur teilweise begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Hinsichtlich des Antrages, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm im Rahmen der vollstationären Hilfen nach §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren und die Kosten seiner Unterbringung in voller Höhe zu übernehmen, hat der Antragsteller zwar einen Anordnungsanspruch, jedoch nicht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (hierzu 1.).
Hinsichtlich der weiteren Anträge ist zwar jeweils ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Die Geltung der einstweiligen Regelung war jedoch zeitlich zu begrenzen (hierzu 2.).
1. Der Antragsteller hat nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt wie er sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners (VV) und dem Inhalt der Gerichtsakten (GA) ergibt, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in der stationären Einrichtung des SHF e. V. - S.eV. - aus § 67 SGB XII i. V. m. § 35 Abs. 1 SGB XII.
Nach § 67 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach § 68 SGB XII umfassen diese Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Zu den Leistungen gehören ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen. Wie sich aus der vom Antragsgegner veranlassten amtsärztlichen Stellungnahme vom 11. Mai 2007 sowie aus dem zur Feststellung des Hilfebedarfs aufgestellten Gesamtplan vom 08. Mai 2007 ergibt, benötigt der Antragsteller Hilfen nach §§ 67, 68 SGB XII. So heißt es in der zusammenfassenden Beurteilung im Gesamtplan vom 08. Mai 2005 (Blatt 64 VV): “(...) Eine höherwertige’ Maßnahme der Suchtkrankenhilfe (z. B. eine Langzeittherapie) würde derzeit eine Überforderung darstellen und bei fehlender Compliance nicht sinnvoll erscheinen, zumal gegenwärtig die sozialen Schwierigkeiten deutlich im Vordergrund stehen; ambulante Maßnahmen würden hingegen nicht ausreichen, da diese in der Vergangenheit bereits erfolglos geblieben sind und derzeit alle wichtigen Voraussetzungen dafür fehlen: Wohnraum, Arbeit, soziales Netz.„. Empfohlen wurde die Fortsetzung der Maßnahme nach § 67 SGB XII in der stationären Einrichtung S.eV., in der sich der Antragsteller seit dem 26. Februar 2007 befindet. Weiter heißt es in der amtsärztlichen Stellungnahme: “Die spezifischen Hilfsangeb...