Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandentschädigung. Maßnahmeträger als Leistungsempfänger im Sinne von § 183 SGG. keine Streitwertfestsetzung. sozialgerichtliches Verfahren: Freistellung von den Gerichtskosten
Leitsatz (redaktionell)
Klagt ein gemeinnütziger Verein gegen einen SGB II-Träger auf Förderung einer Maßnahme in Form von Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gem. § 16 Abs. 3 SGB II, ist er nach § 183 SGG kostenprivilegiert.
Orientierungssatz
1. Die Kosten, die dem Träger einer Maßnahme zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB 2 aus dieser Maßnahme entstehen, sind vom Grundsicherungsträger nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 SGB 2 als zur Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen. Insoweit ist auch der Träger einer Maßnahme nach § 16 Abs. 3 SGB 2 Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG und deshalb im Rahmen dieser Vorschrift von den Gerichtskosten freigestellt.
2. Im Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Gewährung von Eingliederungszuschüssen ist der Maßnahmeträger dem privilegierten Personenkreis des § 183 SGG auch deshalb zuzurechnen, weil die von ihm begehrten Mittel nicht auf seine wirtschaftliche Bereicherung abzielen, sondern der Eingliederung Arbeitssuchender dienen (Anschluss LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, L 5 B 180/08 AS ER, m.w.N.)
Normenkette
SGG § 183 S. 1, § 197a; GKG § 63 Abs. 2; SGB II § 14 S. 3, § 16 Abs. 3
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Festsetzung eines Streitwertes nach Erledigung einer Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Berlin.
Der Kläger ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nr … seit dem 20. Dezember 2005 eingetragen. Nach § 2 seiner Vereinssatzung verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig als Zweck, die Kinder- und Jugendhilfe insbesondere durch Projekte zu fördern. Nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften I Berlin vom 21. Dezember 2005 ist der Kläger sowohl von der Körperschafts- als auch von der Gewerbesteuer befreit, weil er gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 f. Abgabenordnung dient.
Am 5. April 2005 beantragte der Kläger nach § 16 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten die Förderung einer Maßnahme in Form einer Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) -Zusatzjobs- für die Betreuung und Begleitung von Kindern bei Ausflügen sowie die Vorbereitung von Kitaprojekten, Hol- und Bringedienst von Schülern sowie Verkehrserziehung. Unter der Maßnahme-Nr. wurde die Förderung der Maßnahme für die Dauer von 10 Monaten vom 27. Juni 2005 bis zum 26. April 2006 mit einer Mehraufwandsentschädigung von 1,50 €/je Stunde bewilligt.
Am 18. November 2005 beantragte der Kläger die Verlängerung dieser Maßnahme. Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 lehnte der Beklagte dies ab. Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger am 22. Juni 2006 Widerspruch und beantragte Akteneinsicht. Am 27. Oktober 2006 hat der Kläger Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, welche er am 27. März 2007 für erledigt erklärt hat, nachdem der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007 den Widerspruch zurückgewiesen hatte.
In der mit der Erledigungserklärung des Klägers vorgelegten Kostennote hat er einen Gegenstandswert in Höhe von 55.200 € genannt. Das Sozialgericht hat hierin den Antrag auf Festsetzung eines Streitwerts in dieser Höhe gesehen.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2007 hat das Sozialgericht Berlin die Streitwertfestsetzung abgelehnt, da der Kläger zum privilegierten Personenkreis nach § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehöre. Es habe sich um eine Maßnahme nach dem 5. Abschnitt des 6. Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gehandelt, die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende förderungsfähig sei.
Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. August 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 17. September 2007 (einem Montag) Beschwerde eingelegt.
Das Sozialgericht Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht Berlin - Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2007 ist rechtmäßig. Im vorliegenden Rechtsstreit ist ein Streitwert nicht festzusetzen.
Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließt Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolge...