Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeverfahren. Zulässigkeit. Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung
Orientierungssatz
Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG eröffnete Beschwerdemöglichkeit gegen einen auf eine Erinnerung ergangenen Beschluss ist wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172ff SGG im Geltungsbereich des SGG ausgeschlossen. Nach § 178 SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des Sozialgerichts unanfechtbar (Anschluss an LSG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2005 - L 9 B 166/02 KR).
Tenor
Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2005 ist unzulässig.
Nach § 178 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Sozialgericht u. a. über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten endgültig; sein Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn das Sozialgericht hat mit seinem Beschluss vom 14. Dezember 2005 die von der Erinnerungsführerin eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 5. Juli 2005 zurückgewiesen.
Dass das Sozialgericht die Erinnerungsführerin in seiner dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung darüber belehrt hat, dass der Beschluss gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit der Beschwerde anfechtbar sei, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteige, ändert hieran nichts. Denn diese Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig. Abgesehen davon, dass das Sozialgericht die Erinnerungsführerin auf dem Boden seiner Rechtsauffassung nach § 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 maßgeblichen Fassung (GKG n. F.) richtigerweise noch auf die in § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 maßgeblichen Fassung (GKG a. F.) geregelte Beschwerdemöglichkeit hätte hinweisen müssen, weil das für die hier in Rede stehenden Kosten verantwortliche Klageverfahren bereits 2003 anhängig gemacht worden ist, ist für die nach dem GKG - sowohl in seiner alten als auch in seiner neuen Fassung - eröffnete Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG im Geltungsbereich des SGG kein Raum. Danach findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte nämlich nur statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist (§ 172 Abs. 1 SGG). Etwas anderes in diesem Sinne bestimmt jedoch § 178 SGG. Danach sind - wie ausgeführt - auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des Sozialgerichts unanfechtbar. Die im GKG geregelte Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Erinnerung mit der Beschwerde vorzugehen, kann damit nur im Geltungsbereich solcher Verfahrensordnungen Platz greifen, die anders als das SGG einen Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit nicht kennen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 18. Januar 2007 - L 9 B 385/06 KR - unter Bezugnahme auf Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2005 - L 9 B 166/02 KR -, Letzterer veröffentlicht in juris m. w. Nachw.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG a. F..
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen