Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Entschädigung eines Zusatzgutachters. Versäumung der Abrechnungsfrist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Verschulden. Abrechnung über Hauptgutachter

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Zusatzgutachter ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Abrechnungsfrist zu gewähren, wenn er seine Rechnung dem ihm als zuverlässig bekannten Hauptgutachter zusammen mit dem Gutachten zur gemeinsamen Vorlage bei Gericht übersendet.

 

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers wird antragsgemäß auf 917,75 Euro unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Geltendmachung des Anspruchs festgesetzt.

 

Gründe

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind §§ 8, 9 JVEG. Die Höhe der beantragten Festsetzung ist nach den Grundsätzen des Senats zur Vergütung von medizinischen Sachverständigengutachten (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 31. Mai 2010, Az. L 2 SF 12/10 B) nicht zu beanstanden.

Dem Antragsteller war auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG in die versäumte Frist nach Abs. 1 der erwähnten Vorschrift zu gewähren. Denn er war ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. Zwar hat der Berechtigte auch für das Verschulden von ihm eingeschalteter Dritter einzustehen; dies gilt aber dann nicht, wenn er die Aufgabenübertragung gewissenhaft organisiert, das beauftragte Personal sorgfältig ausgewählt und überwacht hat (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 67 Rn. 8 b). In der konkreten Situation begegnet es keinen Bedenken, wenn der Zusatzgutachter dem Hauptgutachter neben dem Zusatzgutachten auch die Rechnung zur gemeinsamen Abrechnung gegenüber dem Gericht übersendet. Dies gilt vor allem dann, wenn sich wie hier der Zusatzgutachter durch Durchführung der Untersuchung in der Praxis des Hauptgutachters Dr. T ein Bild von den dortigen Verhältnissen machen konnte. Dr. T ist dem Senat als zuverlässiger Gerichtsgutachter bekannt. Dessen Mitarbeiterin Frau K hat in der Erklärung vom 6. Mai 2010 erklärt, dass sie streng nach den in der Praxis des Dr. T herrschenden Arbeitsorganisationsrichtlinien verfahren ist und eine Kopie der dort eingegangenen Rechnung des Dr. W im Ausgangsbuch liegt. Den Antragsteller trifft danach jedenfalls kein Verschulden am verspäteten Rechnungseingang.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§§ 4 Abs. 4, 8 JVEG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2591587

NZS 2011, 400

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