Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. aufschiebende Wirkung. einstweilige Anordnung. Steuererstattung
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend gemachten Begehrens zunächst die Anträge der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller zu 1) und zu 2) auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Bewilligungszeitraum ab dem 1. Januar 2007. Der Antragsteller zu 1) kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft neben seinem Anspruch nicht auch den Anspruch der Antragstellerin zu 2) im eigenen Namen mit einer Klage oder, wie im vorliegenden Verfahren, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen, sondern jedes Mitglied muss seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - L 7b AS 8/06 R - und - L 7b AS 10/06 - sowie bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -). Die Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Soweit der Antragsgegner ausweislich des (“Änderungs„-) Bescheides vom 12. Oktober 2006 (AKZ: 5248.01.0132) sowie des Bewilligungsbescheides vom 12. Oktober 2006 (AKZ: 52.01.1021550) ausschließlich dem Antragsteller zu 1) u. a. für September 2006 und den sich anschließenden Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt hat, entspricht dies nicht § 9 Abs. 2 Satz 3 des SGB II. Danach gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn nicht der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist. Die Hilfebedürftigkeit des individuell nicht Bedürftigen wird durch diese Regelung, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise fingiert (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts, a. a. O.) Da der Antragsgegner die Leistungen entgegen dieser Vorschrift aber ausschließlich dem Antragsteller zu 1) gewährt hat, hat der Antragsgegner den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Januar 2007 zutreffend auch lediglich an den Antragsteller zu 1) gerichtet. Soweit sich das Rechtsschutzbegehren daher sinngemäß gegen diesen Bescheid richtet, kann der Antragsteller dieses Verfahren insoweit isoliert im eigenen Namen betreiben.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Januar 2007 ist aber insgesamt unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragsteller vom 8. Januar 2007 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Soweit sich der Antragsteller zu 1) im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sinngemäß gegen den “Bescheid (des Antragsgegners) über die Rücknahme eines Leistungsbescheides und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen „ vom 2. Januar 2007 wendet, ist er auf den begehrten vorläufigen Rechtsschutz nicht angewiesen. Der Antragsteller zu 1) hat gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben. Dieser Widerspruch hat, soweit er sich gegen die Erstattungsforderung richtet gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufschiebende Wirkung. § 39 Nr. 1 SGB II, nach dem Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben, findet auf Erstattungsbescheide keine Anwendung (Beschlüsse des Landssozialgerichts ≪LSG≫ Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2006 - L 19 B 765/06 AS ER - und vom 28. Juli 2006 - L 14 B 350/06 AS ER -, jeweils m. w. Nachw.). Diese Auffassung vertritt im Übrigen auch ausweislich seiner Beschwerdeerwiderung vom 12. Februar 2007 der Antragsgegner. Der Antragsteller zu 1) muss daher die von ihm geforderten 2137,52 € bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung zunächst nicht zurückzahlen.
Soweit sich der Widerspruch des Antragstellers zu 1) gegen die in dem Bescheid vom 2. Januar 2007 verfügte Aufhebung der (Bewilligungs-) Bescheide vom 12. Oktober 2006 richtet, kommt dem Widerspruch allerdings nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung zu. (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2006, a. a. O.). Insoweit mag die Aufhebungsentscheidung des Antragsgegners unmittelbar vollziehbar sein. Dies hat aber für den Antragssteller zu 1) keine Auswirkung, weil der Antragsgegner dem Antragsteller - und nicht seiner mit ihm in einer Bedarfgemeinschaft lebenden Ehefrau - mit Bescheiden vom 12. Oktober 2006 ausschließlich für die Bewilligungszeiträume bis zum 3...