Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei offenem Verfahrensausgang im Erledigungszeitpunkt
Orientierungssatz
1. Bei einem in der Hauptsache erledigten Verfahren entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss.
2. Waren zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Erfolgsaussichten des klägerischen Rechtsschutzbegehrens als insgesamt offen zu betrachten, so sind Kläger und Beklagtem die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.
Tenor
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach entscheidet das Gericht bei einem in der Hauptsache erledigten Verfahren über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Hingegen war die Vorschrift des § 160 VwGO vorliegend nicht anzuwenden, denn die Beteiligten haben bei Abschluss des Vergleiches die Kostenregelung dem Gericht vorbehalten, was zu einer Entscheidung nach § 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO führt (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005 § 161 RdNr. 6).
2. Die vorgenannten Kriterien führen dazu, den beiden Hauptbeteiligten die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Denn zum Zeitpunkt des Eintrittes des erledigenden Ereignisses waren die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens des Klägers als insgesamt offen zu betrachten, und sonstige, die Verfahrenseinleitung oder -beendigung betreffenden Umstände fallen nicht verändernd ins Gewicht.
a) Hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Begehrens, nämlich der Erteilung einer ambulanten Operationsgenehmigung, fehlt es nach bisherigem Aktenstand an einer Anspruchs- oder Rechtsgrundlage. Denn es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, auf Grund derer eine Kassenärztliche Vereinigung wie die Beklagte berechtigt ist, außerhalb ihres räumlichen Zuständigkeitsbereichs eine statusbegründende Genehmigung zur Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeiten zu erteilen. Darüber hinaus spricht auch Einiges für das von der zum Verfahren beigeladenen, örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung angeführte Argument, der Kläger bedürfe für die Vornahme der von ihm erstrebten ambulanten Operationen keiner gesonderten Genehmigung; hiernach hätte die Genehmigung allenfalls deklatorischen Charakter, ein Anspruch auf ihre Erteilung bestünde nicht.
b) Andererseits jedoch hätte der Kläger in jeder Lage des Verfahrens sein Begehren im Hinblick auf eine Feststellung umstellen können, dass er ohne Erteilung einer weiteren Genehmigung zur Vornahme der begehrten Operationen oder eines wesentlichen Teils hiervon berechtigt sei. Eine solche Klageänderung wäre nach § 99 SGG sachdienlich und zulässig gewesen, die Zulässigkeit des Feststellungsantrags wäre nach § 55 SGG zu bejahen gewesen. Voraussichtlich hätte ein derartiger Feststellungsantrag auch Erfolg gehabt, denn entweder hätte sich die bereits oben genannte Rechtsauffassung der Beigeladenen bestätigt, oder es hätte sich erwiesen, dass der Kläger bereits im Besitze einer bestandskräftigen, weder durch einen Bescheid noch durch eine sonstige Rechtsänderung aufgehobenen Operationsgenehmigung vom 27. Juni 2002 gewesen war.
c) Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte keinen unnötigen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und dass beide Hauptbeteiligten zügig und konstruktiv an einer beschleunigten Beendigung des Rechtsstreits mitgewirkt haben.
3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGG in Verbindung mit §§ 191 SGG, 154 Absatz 3, 162 Abs. 3 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Fundstellen