Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG ist auch bei fehlender Eilbedürftigkeit nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag an das Sozialgericht (SG) in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) (Antragsabweisung durch die erste Instanz ohne Sachentscheidung) begründet.
Das SG hat den Antrag vom 20. Juli 2007 in der Fassung des Schriftsatzes vom 6. August 2007 richtig als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG verstanden:
Es geht der Antragstellerin um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der im Schriftsatz vom 6. August 2007 (zusätzlich) erhobenen Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2007 bzw. der Feststellung von deren aufschiebender Wirkung.
Das SG hätte den Antrag jedoch nicht als unzulässig behandeln dürfen, sondern hätte über die Begründetheit des Begehrens entscheiden müssen.
Es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis:
Zum einen geht es nicht nur um vergangene Zeiträume, weil der Bescheid vom 5. Juli 2007 seine belastende Wirkung weiterhin entfaltet. Im Bescheid wird zum einen der ursprüngliche Bewilligungsbescheid teilweise zurückgenommen. Zusätzlich fordert der Antragsgegner jedoch den aus seiner Sicht zuviel gewährten Betrag von 629,-- € nach § 50 Abs. 1 SGB X zurück. Die Antragstellerin soll jetzt zahlen. Sie wird darauf hingewiesen, dass nach vergeblicher Mahnung die Zwangsvollstreckung und/oder Inkassokosten drohen.
Zum anderen kann einem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht wegen mangelnder Eilbedürftigkeit fehlen. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Klage ist nach dem Gesetz unabhängig von der Frage statthaft, ob die Angelegenheit der Sache nach dringlich ist.
Es ist sogar fraglich, ob die Dringlichkeit im Rahmen der Begründetheitsprüfung vom Gericht als Teil der im gerichtlichen Ermessen stehenden Interessenabwägung maßgeblich berücksichtigt werden kann. Die gerichtliche Interessenabwägung hängt nämlich primär von den mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache ab. Nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG soll der gesetzlich angeordnete Sofortvollzug ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Es besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte, selbst wenn diese für den Betroffenen keine besondere Härte darstellen und die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nicht eilig ist.
Da der Sachverhalt hier noch nicht geklärt ist, hält der Senat eine Zurückverweisung auch unter Berücksichtigung der Prozessökonomie für geboten, damit der Antragstellerin nicht eine Instanz verloren geht.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des SG vorbehalten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen