Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgeld bei Nichtbefolgen der Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Erörterungstermin
Orientierungssatz
1. Vor der Verhängung eines Ordnungsgeldes ist der Prozessbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen im Termin angeordnet worden ist, auf die Folgen seines Ausbleibens mit der Ladung hinzuweisen. Dies gilt auch im Falle eines von ihm gestellten Verlegungsantrages, der einen erneuten Hinweis gemäß § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO erforderlich macht. Bei Fehlen dieses erneuten Hinweises ist der Ordnungsgeldbeschluss rechtswidrig ergangen und aufzuheben.
2. Bei der Verhängung eines Ordnungsgeldbeschlusses hat das Gericht das ihm eingeräumte Ermessen am Sinn und Zweck der Vorschrift orientiert auszuüben. Eine vom Gericht vor der Anordnung des persönlichen Erscheinens für möglich erachtete Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid ermöglicht eine zeitnahe Entscheidung des Rechtsstreits auch ohne Anwesenheit des Klägers. Dann ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zulässig; die Verhängung eines Ordnungsgeldes kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
3. Die Vorschrift des § 141 Abs. 3 ZPO bietet keine Grundlage, eine etwaige angenommene Missachtung des Gerichts zu ahnden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2008 aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Kläger die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150,00 € sowie gegen die für den Fall der Nichtbeitreibung angedrohte Ersatzhaft.
In dem seit dem 23. Oktober 2007 beim Sozialgericht Berlin zum Az.: S 114 AS 26936/07 geführten Klageverfahren begehrt der Kläger die Verurteilung des Trägers der Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - (SGB II - Träger), entstandene notwendige Aufwendungen im Widerspruchsverfahren in Höhe von 35,00 € zu erstatten sowie hilfsweise die Verurteilung des SGB II - Trägers, ihm, dem Kläger, Reisekosten zu einem Gerichtstermin zu erstatten. Nachdem der Kläger zunächst mit gerichtlichem Schreiben vom 26. November 2007 davon unterrichtet worden war, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und der Kläger hierauf schriftsätzlich sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid erklärt hatte, hat das Sozialgericht die Beteiligten zu einem Erörterungstermin für den 23. Mai 2008 geladen und das persönliche Erscheinen des Klägers nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 Sozialgerichtsgesetz - SGG - angeordnet. Auf den Antrag des Klägers vom 25. März 2008, den Termin auf den 21. April oder 28. April 2008 bzw. nicht vor dem 15. Juni 2008 zu verlegen, wurde der Erörterungstermin auf den 13. Juni 2008 verlegt und mit der Umladung auf den Inhalt der ersten Ladung verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008, eingegangen beim Sozialgericht am 28. Mai 2008, hat der Kläger beantragt, den anberaumten Termin zu verlegen und zur Begründung vorgetragen, er sei zum 15. Juni 2008 gekündigt worden und verbringe seinen Erholungsurlaub in der Zeit vom 03. Juni bis 15. Juni 2008 nicht in Berlin. Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung erklärt. Das Sozialgericht hat daraufhin um Übersendung einer Kopie der Reiseunterlagen, aus denen sich die örtliche Abwesenheit des Klägers ergeben sollte, gebeten. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 hat der Kläger ausgeführt, es sei allgemein unüblich, sich bei Privatreisen zu Bekannten und Freunden von diesen zuvor eine Reisebestätigung aushändigen zu lassen. Sollte das Sozialgericht eine namentliche Benennung der Bekannten in Baden-Württemberg wünschen, verweise er auf die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Sollten seine Ausführungen nicht für ausreichend befunden werden, sei er mit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit einverstanden. Der Kläger hatte dem Schreiben Ablichtungen des Kündigungsschreibens seines Arbeitgebers und seines Urlaubsantrages beigefügt.
Das Sozialgericht hat am 13. Juni 2008 den Erörterungstermin mit der anwesenden Vertreterin des SGB II - Trägers durchgeführt, der Kläger ist dem Termin ferngeblieben.
In der Niederschrift zu dem Termin ist u.a. aufgenommen worden, dass das Gericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150,00 € gegen den Kläger als erforderlich ansehe, da der Termin zur Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der entstandenen Fahrkosten sowie der Notwendigkeit des Erscheinens in Freiburg gedient habe. Ferner sollten in dem Termin mit dem Kläger über die Erfolgsaussichten des Verfahrens gesprochen werden. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sei erforderlich gewesen. Weiter ist in der Niederschrift die Absicht des Gerichts aufgenommen worden, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2008, dem Kläger zugestellt am 28. Juni 2008 hat das Sozialgerich...