Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Zulassung der Berufung wegen Mängeln im Verfahren. unterlassene Protokollierung eines gerichtlichen Hinweises als Verfahrensfehler

 

Orientierungssatz

Allein die fehlende Erwähnung eines von einem Sozialgericht an einen Verfahrensbeteiligten erteilten Hinweis in einem Protokoll der mündlichen Verhandlung stellt für sich genommen noch keinen Verfahrensmangel dar, der die Zulassung einer Berufung rechtfertigt.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2016.

In der Hauptsache war die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens im Streit.

Der 1976 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit einem Abhilfebescheid vom 15. Juli 2013 half der Beklagte einem Widerspruch des Klägers ab und sagte dem Grunde nach die Erstattung der Kosten für den Rechtsanwalt zu. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 die Freistellung des Klägers von der Kosteninanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten sowie eine Kostenerstattung in Höhe von 309,40 Euro geltend gemacht hatte, forderte der Beklagte ihn unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 S. 1 RVG auf, eine eigenhändig handschriftlich unterzeichnete Kostenrechnung an den Mandanten gerichtet vorzulegen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte dem nicht nachkam, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2014 im Hinblick auf die fehlende Rechnung an den Mandanten die Kostenübernahme ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014 als unbegründet zurück. § 10 RVG bestimme, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Mandanten als Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern könne. Ohne diese Berechnung entstehe keine Zahlungspflicht des Auftraggebers. Trotz Aufforderung sei keine an den Kläger gerichtete Gebührenabrechnung des Prozessbevollmächtigten eingereicht worden. Aus der Widerspruchsbegründung ergebe sich, dass auch noch keine Rechnungslegung an den Kläger erfolgt sei. Damit bestehe kein Anspruch auf Kostenerstattung und entsprechende Kostenfestsetzung gegenüber dem Beklagten.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus hat der anwaltlich vertretene Kläger ausgeführt, das Fehlen einer Rechnung sei unschädlich, ihm gehe es lediglich um den Freistellungsanspruch, der auch ohne Rechnung bestehe.

Ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2016 hat der für den Kläger erschienene Prozessbevollmächtigte ausdrücklich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach festzusetzen ohne Bestehen auf die Übersendung der so genannten ordnungsgemäßen Kostennote gemäß § 10 RVG.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht Cottbus hat mit Urteil vom 19. Januar 2016 die Klage als unzulässig abgewiesen, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Bereits im Abhilfebescheid vom 15. Juli 2013 sei ein Kostengrundanerkenntnis enthalten gewesen, so dass für eine Grundentscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Darauf sei der Klägerbevollmächtigte auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden und habe trotz entsprechender Anregung gleichwohl keinen Antrag auf Festsetzung der Kosten der Höhe nach gestellt. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 16. März 2016 mit der Begründung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt, dieses leide an einem Verfahrensfehler, weil das Gericht nicht auf die Stellung sachdienlicher Anträge hingewirkt habe. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts finde sich nicht im Sitzungsprotokoll. Es wäre allerdings nicht sachdienlich gewesen, den Kläger auf eine bezifferte Antragstellung hinzuweisen, wenn zwischen den Parteien die Rechtsfrage streitig gewesen sei, ob der Beklagte die Kostenfestsetzung schlechthin unter Hinweis auf eine fehlende Rechnung habe verweigern dürfen. Es sei ausdrücklich die Verurteilung des Beklagten zur Festsetzung der Kosten begehrt worden.

In seinem Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers demgegenüber ausgeführt, das Gericht habe einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen; wäre er erteilt worden, wäre ein bezifferter Antrag gestellt worden. Der Hinweis sei auch nicht entbehrlich. Es sei nicht eine Kostengrundentscheidung gewollt gewesen. Ein...

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