Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei Familienangehörigen. persönliche Abhängigkeit. Fehlen eines Unternehmerrisikos bei der Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen

 

Orientierungssatz

Handelt es sich nicht um eine Gesellschaft und tritt die Ehefrau des Inhabers eines Unternehmens im Rahmen von Bürgschaftsverpflichtungen nur als Sicherheitengeberin auf, so entspricht dies der Praxis der Banken bei Krediten eines Ehepartners und ist schon daher nicht geeignet, eine Mitinhaberschaft anzunehmen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.05.2011; Aktenzeichen B 12 KR 81/10 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Im Streit steht, ob die Beigeladene zu 1) (nachfolgend nur noch “die Beigeladene") als Mitarbeiterin bei ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 2), Inhaber der Fleischerei B (nachfolgend nur noch “der Beigeladene"), seit dem 01. Juli 1983 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Der Beigeladene, ein Metzgermeister, übernahm im Sommer 1983 die Fleischerei seiner Eltern und meldete ein entsprechendes Einzelgewerbe an. Er ist mit der Beigeladenen verheiratet und hatte bereits zirka fünf Jahre vor der rechtlichen Übernahme zusammen mit der Beigeladenen den Betrieb tatsächlich geführt. Die Beigeladene erledigt Tätigkeiten im Betrieb des Beigeladenen, die über das Fleischereihandwerk im engeren Sinne hinausgehen. Sie bezieht eine monatliche Vergütung, zuletzt in Höhe von 2 180,00 € brutto für diese Tätigkeit. Davon wurden Lohnsteuern entrichtet und sie werden als Betriebsausgaben verbucht.

Auf den Antrag der Beigeladenen vom 23. März 2006 hin, diese Tätigkeit versicherungsrechtlich zu überprüfen, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06. Juni 2006 gegenüber dem Beigeladenen fest, die Beigeladene sei seit dem 01. Juli 1983 nicht sozialversicherungspflichtig.

Dagegen hat sich die am 01. September 2006 von der Klägerin erhobene Klage gerichtet. Die Beigeladene unterläge aufgrund ihrer Tätigkeit beim Beigeladenen der Versicherungspflicht.

Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. März 2008 insoweit stattgegeben, als es den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben hat, als in diesem entschieden wurde, die Beigeladene sei seit dem 01. Juli 1983 in ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen nicht rentenversicherungspflichtig. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: die Feststellungsklage sei unzulässig, da kein Feststellungsinteresse bestünde.

Die Anfechtungsklage hingegen sei begründet, da die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen. Eine bloße familienhafte Mithilfe der Beigeladenen scheide wegen der Höhe des Entgelts aus. Die Beigeladene gehe weder ein Unternehmerrisiko ein noch sei ihre Arbeit selbst bestimmt. Der Beigeladene könne ihr jederzeit Weisungen erteilen.

Gegen dieses der Beigeladenen am 28. März 2008 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 18. April 2008, mit der im Wesentlichen vorgetragen wird, tatsächlich würden Weisungen nicht erteilt und die Beigeladene habe für den Betrieb eine Bürgschaft über 160 000,00 DM für ein Betriebsdarlehen übernommen Auch sei sie Mieterin des Betriebsgrundstückes. Zur tatsächlichen Tätigkeit, insbesondere, dass diese ohne Weisungen durch den Beigeladenen als Betriebinhaber erfolge, ist Beweis angeboten worden.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2008 zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verfolgt den Feststellungsantrag in der Berufung nicht weiter.

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest ohne einen Antrag zu stellen.

Den Beteiligten ist mit Verfügung des Senats am 04. Mai 2010 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Betracht kommt. Ihnen ist der Inhalt dieser Vorschrift dargelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Über die zulässige Berufung konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 4 durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Insbesondere ist, ausgehend von der auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - beruhenden Auffassung des Senats, eine Beweisaufnahme nicht erforderlich.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der R...

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