Entscheidungsstichwort (Thema)
Energieschulden. Gas. Einstellung der Gasversorgung als eine Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage
Orientierungssatz
Eine drohende Einstellung der Gasversorgung und damit die Beendigung der regulären Beheizungsmöglichkeit kann grundsätzlich eine der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage darstellen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die darlehensweise Übernahme von Schulden, die der Antragsteller aus der Gaslieferung hat.
Der 1963 geborene erwerbsfähige Antragsteller wohnt seit 01. Januar 2008 mit seiner 1980 geborenen erwerbsfähigen Ehefrau in einer Wohnung im Haus R in B-T, für die monatlich eine Bruttokaltmiete von 413,50 Euro zu zahlen ist. Die Wohnung wird mit Gas beheizt. Der Antragsteller und seine Ehefrau beziehen seit 03. August 2006 in B mit Unterbrechungen (ergänzend) Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Anrechnung von Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in wechselnder Höhe (Antragsteller zuletzt iHv 400,00 Euro, Ehefrau zuletzt 1.075,00 Euro).
Die GASAG stellte dem Antragsteller unter dem 21. Januar 2009 für den Gasverbrauch in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 20. Januar 2009 nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen einen Restbetrag von 99,74 Euro in Rechnung und setzte den ab 01. März 2009 monatlich fälligen Abschlag auf 70,00 Euro fest.
Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Übernahme der Heizkostennachforderung und Berücksichtigung der weiteren Heizkosten lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Februar 2009 ab, da die in den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vorgesehene Mietobergrenze von 444,00 Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt bereits überschritten sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2009 zurück. Über die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (Az: S 100 AS 24118/09) ist noch nicht entschieden worden.
Der Antragsteller beglich die Jahresabrechnung nicht und stellte im März 2009 die Überweisung der monatlich fällig werdenden Abschlagszahlungen ein.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und seiner Ehefrau im Leistungszeitraum vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 jeweils monatliche Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 27,50 Euro. Auf der Bedarfsseite ging die Antragsgegnerin von anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 444,00 Euro aus. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Der Antragsteller hat am 23. Dezember 2009 beim SG Berlin den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zur Begleichung der Heizkostenforderung der GASAG ein Darlehen iHv 838,74 Euro zu gewähren. Der Energieversorger habe am 19. Juni 2009 Klage auf Duldung der Sperrung des Gaszählers erhoben und fordere zuletzt einen rückständigen Betrag von 838,74 Euro (unter Einschluss von Mahnkosten und Kosten für einen Außendienstbesuch). Weder die Forderung aus der Jahresabrechnung, noch die in den Monaten März bis Dezember 2009 fälligen Abschlagszahlungen seien beglichen worden. Wegen mehrerer strittiger Sanktionen iSd § 31 SGB II sei er in massive Zahlungsschwierigkeiten geraten. Außerdem seien bei der Berechnung der bewilligten Leistungen die Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge zur niedrig angesetzt worden. Er sei stark verschuldet und zahle zur Begleichung seiner Schulden je nach Möglichkeit 130,00 bis 180,00 Euro monatlich an seine Gläubiger. Seine Ehefrau befinde sich in der Wohlverhaltensphase eines Privatinsolvenzverfahrens; ihr pfändbares Einkommen sei an den Insolvenzverwalter abgetreten worden.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2010 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung eines Darlehens abgelehnt.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2010 hat das SG Berlin den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines fehlenden Anordnungsgrundes abgelehnt. Es sei weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht worden, dass die Abschaltung der Gasversorgung in nächster Zukunft drohe.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2010 hat die Antragsgegnerin für den Leistungszeitraum vom 01. Februar 2010 bis 31. Juli 2010 dem Antragsteller und seiner Ehefrau monatliche Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 59,12 Euro bzw 59,11 Euro vorläufig bewilligt. Bei dem Antragsteller sei vom 01. Februar bis 30. April 2010 ein Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen von 59,12 Euro zu berücksi...