Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nur bei tatsächlichem Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs 4 SGB 2 kann ein Mehrbedarf an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nur gewährt werden, wenn die in der Vorschrift genannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben tatsächlich gewährt bzw bezogen werden.
2. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art 3 und Art 20 GG bestehen nicht.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2008. In der Hauptsache begehrt der Kläger für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Oktober 2006 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form eines Mehrbedarfes wegen Schwerbehinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II in Höhe von monatlich 121,00 €.
Der 1986 geborene Kläger, der u. a. an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leidet, ist Inhaber eines Schwerbehindertenausweises vom 20. November 2006 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 und den Merkzeichen “RF„ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und “Gl„ (gehörlos). Nach seinen Angaben erhält er seit 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 29. August 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Oktober 2006. Leistungen für Mehrbedarfe wegen der Behinderung des Klägers bewilligte sie nicht. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2006 insbesondere mit der Begründung zurück, der Kläger erhalte in dem streitigen Zeitraum keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dies sei jedoch auch Voraussetzung für einen Anspruch auf den Mehrbedarf.
Am 22. November 2006 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Er habe Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diesem Anspruch sei jedoch erst ab November 2006 entsprochen worden. Unabhängig davon, ob man Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalte oder nicht, habe man als Schwerbehinderter kostenbedingte Mehrausgaben.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 24. Januar 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II seien zumindest deshalb nicht erfüllt, weil er während des streitigen Zeitraumes keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalte habe. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das dem Kläger am 9. Februar 2008 zugestellte Urteil hat er am 24. Februar 2008 Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass er durch seine Behinderung zusätzliche Kosten habe. In erweiterter Auslegung des § 21 Abs. 4 SGB II stünde ihm daher ein Mehrbedarf ebenso zu wie Beziehern von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2008 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten () Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung geworden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier anzuwendenden bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Beschwerde kann durch das Sozialgericht nicht abgeholfen werden (§ 145 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend betrifft die Berufung lediglich Leistungen für drei Monate (1. August 2006 bis zum 31. Oktober 2006), so dass die Berufung nicht nach § 144 Abs.1 Satz 2 SGG zulässig ist.
Sie ist auch nicht nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, weil ein Beschwerdewert von 500 € nicht überschritten wird. Der Kläger begehrt für den streitigen Zeitraum monatlich jeweils 121,00 € als Mehrbedarf; insgesamt s...