Entscheidungsstichwort (Thema)
Medizinisches Versorgungszentrum. einstweilige Anordnung bei Statusentscheidungen. Anerkennung als Belegarzt
Leitsatz (amtlich)
1. Es spricht viel dafür, dass Inhaber von Rechten und Pflichten in der vertragsärztlichen Versorgung nur das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) selbst ist, nicht aber sein Träger.
2. Ob einem MVZ die Anerkennung für die belegärztliche Tätigkeit eines bei ihm angestellten Arztes in einem bestimmten Krankenhaus erteilt werden kann, bleibt offen.
3. Die Anerkennung als Belegarzt hat in einem weiteren Sinne statusbegründenden Charakter.
4. Für eine einstweilige Anordnung, mit der einem Antragsteller ein vertragsärztlicher Status zugesprochen werden soll, besteht in der Regel kein Anordnungsgrund. Dies schließt nicht aus, in Ausnahmefällen einen vertragsärztlichen Status im Wege einstweiligen Rechtsschutzes dann zuzuerkennen, wenn der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch völlig unzweifelhaft besteht oder die Interessenlage zu Gunsten eines Antragstellers so eindeutig ist, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten erscheint.
5. Im einstweiligen Verfahren um die Anerkennung des Antragstellers als Belegarzt sind die Interessen des Belegkrankenhauses nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2009 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin erstrebt eine Belegarztanerkennung für die bei ihr angestellte Fachärztin für Augenheilkunde Dr. M.
Die Antragstellerin ist Trägerin des medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) “...„ (im folgenden: MVZ), das aufgrund des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 16. März 2005 seit dem 1. April 2005 im Verwaltungsbezirk W an der vertragsärztlichen Versorgung in B teilnimmt. Seit dem 1. Januar 2009 ist Dr. M bei der Klägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31. Juli 2008 und infolge der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss (Beschluss vom 18. Dezember 2008) angestellt. Unter dem 9. Januar 2009 schlossen die Klägerin und die D. GmbH (im folgenden: D.) im Einverständnis von Dr. M einen Vertrag über deren belegärztliche Tätigkeit ab, der u.a. folgende Regelungen enthielt:
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§ 2 Stellung des Belegarztes |
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(6) Der Belegarzt verpflichtet sich, privat versicherte Patienten und Selbstzahler (Patienten, bei denen kein Kostenträger für die Behandlungskosten aufkommt) auf die Möglichkeit der Erbringung von chefärztlichen Leistungen durch die leitenden Ärzte des Krankenhauses und auf den dafür notwendigen Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung hinzuweisen. Sollte im Ausnahmefall ein privat versicherter oder selbstzahlender Patient die Wahlleistungskette auf ausdrücklichen Wunsch nicht in Anspruch nehmen, ist der Belegarzt verpflichtet, das Krankenhaus zu informieren. […] |
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§ 3 Rechte und Pflichten |
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(13) Im Rahmen seines Fachgebietes erklärt sich der Belegarzt bereit: |
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a) für die Fort- und Weiterbildung der nachgeordneten ärztlichen, pflegerischen und medizinisch-technischen Mitarbeiter Sorge zu tragen; |
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b) auf Bitte der Geschäftsführung der Gesellschaft im Bildungszentrum für Pflegeberufe oder einer ähnlichen Schule, an der die Gesellschaft oder der D. direkt oder indirekt beteiligt ist, in für ihn zumutbarem Umfang ärztlichen Unterricht zu erteilen. |
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(14) Auf Verlangen der anderen Leitenden Krankenhausärzte ist der Belegarzt auf seinem Gebiet auch zur Beratung und Behandlung stationärer Patienten in anderen Abteilungen verpflichtet. Für den Fall der Behandlung verpflichtet sich der Belegarzt, die dem Patienten gegenüber bestehende Aufklärungspflicht zu erfüllen und dies in der Krankengeschichte zu vermerken. Der Belegarzt hat die für die Dokumentation erforderlichen Aufzeichnungen dem Leitenden Arzt der anderen Abteilung zur Vereinigung mit der von diesem geführten Krankengeschichten zu übergeben. |
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§ 5 Finanzielle Regelungen |
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(4) Der Belegarzt erhält für die konsiliarische Beratung und Behandlung stationärer Patienten des Krankenhauses eine Vergütung in Höhe von EUR 35,00 pro Fall. Soweit sich für die - insbesondere operative - Weiterbehandlung dieser Patienten über die normale Konsiliartätigkeit hinausgehende Leistungen des Belegarztes für das Krankenhaus ergeben, werden diese dem Krankenhaus vom Belegarzt nach der GOÄ (1-facher Gebührensatz) in Rechnung gestellt. |
Wegen des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf Bl. 51-57 der Gerichtsakte verwiesen.
Die Antragstellerin beantragte am 10. März 2009 bei der Antragsgegnerin für Frau Dr. M die Anerkennung als Belegarzt für das Krankenhaus D. Kliniken B. Dieses Krankenhaus ist u.a. mit 10 Belegbetten in der Fachabteilung Augenheilkunde, aber ohne Hauptabteilung in diesem Fachgebiet in den B Landeskrankenhausplan aufgenommen. Dem Antrag beigefügt war ein Schreiben der D. Kliniken B, in dem diese bestätigt...