Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des Verfahrens bei Anhängigkeit eines Rechtsstreits beim BVerfG
Leitsatz (amtlich)
Keine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen die Aussetzung nach § 114 SGG
Orientierungssatz
Allein die Anhängigkeit eines Verfahrens beim BVerfG genügt nicht, um die Vorgreiflichkeit für die Aussetzung eines anderen Verfahrens zu begründen (vgl. LSG Erfurt vom 29. Juli 2004 - L 2 RA 461/04).
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wir der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2007 aufgehoben.
Gründe
I.
Streitig ist die Aussetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. In diesem begehrt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des am 17. Mai 1998 verstorbenen Versicherten E R die teilweise Aufhebung von Feststellungen mit erteilten Entgeltbescheiden durch die Beklagte als Versorgungsträger. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30. Juni 1995 Beschäftigungszeiten des Verstorbenen als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 1 Nr. 19 zu § 1 Abs. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) vom 01. Juni 1950 bis 31. März 1984 festgestellt und dabei die Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen ausgewiesen. Ein hiergegen erhobener Widerspruch ist mit Bescheid vom 05. Juli 1996 zurückgewiesen worden. Mit seiner daraufhin am 16. Juli 1996 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage begehrt der Kläger, sein erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem für die Rentenberechnung unbegrenzt zu berücksichtigen (Klageantrag vom 16. Juli 1996). Im bisherigen Verfahren hat die Beklagte mit Bescheid vom 09. April 1997 für die Zeit eines Rentenbezuges ab 01. Januar 1997 nur noch eine Begrenzung der Entgelte unterhalb der Anlage 3 AAÜG für den Zeitraum vom 01. März 1961 bis 31. Dezember 1972 verfügt, mit Bescheid vom 05. September 2002 hat sie diese Feststellungen für den Zeitraum eines Rentenbezuges ab 01. Juli 1993 erweitert. Mit einem weiteren Bescheid vom 10. März 2006 hat die Beklagte die Feststellung des Bescheides vom 09. April 1997 in der Fassung des Bescheides vom 05. September 2002 für die Zeit ab 01. Juli 1993 hinsichtlich des festgestellten Zeitraums vom 12. Dezember 1972 bis 31. Dezember 1972 insoweit aufgehoben, als eine Begrenzung der Entgelte unterhalb der Anlage 3 festgestellt worden war.
Mit Beschluss vom 25. Juli 2007 hat das Sozialgericht Berlin das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - über den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juni 2006 (S 35 RA 5653/97 W 05) ausgesetzt und u. a. ausgeführt, die Klage werde nicht für unzulässig gehalten. Es könne nur noch zulässig streitig sein, ob der Tatbestand der Tätigkeit eines stellvertretenden Ministers ein verfassungsgemäßer Anknüpfungspunkt für eine (grundsätzlich verfassungsgemäße) Begrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG sein könne. Da aber nach der Rechtsprechung des BSG der Versorgungsträger über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen entscheide, sei die behauptete Verfassungswidrigkeit im Gerichtsverfahren mit dem Versorgungsträger zu klären. Die Klage sei auch zum Zeitpunkt der Aussetzung des Rechtsstreits nicht unbegründet. Die Entscheidung des BVerfG bleibe abzuwarten.
Gegen den am 30. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 16. August 2007 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses begehrt. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits lägen nicht vor. Eine Aussetzung dürfe nur in besonderen Verfahrenskonstellationen erfolgen, hierzu zähle eine Aussetzung im Hinblick auf ein anderes, beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren nicht. Das Fachgericht müsse vielmehr die streitgegenständliche Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG in eigener Kompetenz einer abschließenden Prüfung und Beurteilung unterziehen und könne diese Aufgabe nicht einem anderen Fachgericht überlassen. Erst danach könne das Verfahren nach Maßgabe von Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz - GG - ausgesetzt werden. Dadurch werde sichergestellt, dass dem BVerfG die maßgeblichen einfach-rechtlichen Auswirkungen dargelegt und eine abschließende fachgerichtliche Beurteilung vermittelt werde. Auch nach der Entscheidung des BSG vom 23. August 2007 zum Az. B 4 RS 7/06 und der Änderung der Rechtsprechungspraxis sei eine zügige Entscheidung des Sozialgerichts angebracht. Die Klägerin sei seit vielen Jahren von den Gerichten und der Beklagten als Rentenversicherungsträger auf die Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits gegen den Versorgungsträger hingewiesen und zur Führung von zwei gesonderten Verfahren, nämlich gegen den Rentenversicherungsträger und gegen den Versorgungsträger, hingewiesen worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2007 aufzuheben.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Sozialgericht zu einer den Rechtsstreit beendenden Entscheidung hätte kommen mü...