Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Beschwerde. Gegenstandswert. Prozesskostenhilfe. Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist nicht statthaft, wenn in der Hauptsache ein Beschwerdewert in Sachen des SGG § 144 von bis zu 750,00 € gegeben ist.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit der am 29. Oktober 2009 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2009 verfügte Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 558,36 EUR. Mit Schriftsätzen vom 7. April 2009 und vom 19. November 2009 hat die Klägerin diesen Rückerstattungsbetrag zwar dem Grunde nach anerkannt jedoch zugleich geltend gemacht, die bewilligten Leistungen nach dem SGB II seien von der Beklagten nicht in vollständiger Höhe an sie zuvor ausgezahlt worden. Im Hinblick darauf ergebe sich ein Überzahlungsbetrag in Höhe von lediglich 215,10 EUR, den sie anerkenne.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 zurückgewiesen und sie zugleich über das Rechtsmittel der Beschwerde belehrt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsverfolgung fehle es an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin habe die vom Beklagten im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4. Februar 2009 geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von 558,36 EUR “ausdrücklich unstreitig gestellt„. Insofern sei davon auszugehen, dass sie die Forderung des Beklagten anerkannt habe, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen sei. Ein von der Klägerin des Weiteren dargestelltes Aufrechnungsbegehren mit anderen Forderungen sei nicht streitgegenständlich.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 18. November 2010 Beschwerde beim Sozialgericht Berlin eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Beschluss beruhe auf falschen Feststellungen. Mit den Schriftsätzen vom 7. April 2009 und 19. November 2009 sei eindeutig und unmissverständlich lediglich ein Betrag in Höhe von 215,10 EUR anerkannt worden. Das Rechtsmittel der Beschwerde sei auch unter Berücksichtigung des hier vorliegenden Beschwerdewertes in Höhe von 343,26 EUR statthaft.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden aber nicht statthaft und damit unzulässig.
Gemäß §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Beschwerde ausgeschlossen, denn in der Hauptsache überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Zwar findet gemäß § 172 Abs. 1 SGG gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG regelt aber, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend gelten. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600 EUR) nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat - was hier nicht der Fall ist - ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint (vgl. in diesem Fall aber den weitergehenden Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Zwar treten im sozialgerichtlichen Verfahren an die Stelle des in § 511 ZPO genannten Betrags die in § 144 Abs. 1 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen. Den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Beschwerdewert von 750 EUR übersteigt der Wert der Hauptsache - hier 343,26 EUR - jedoch nicht. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) sind nicht betroffen.
Wie auch der 15. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 18. März 2011 - L 15 SO 42/11 B - Juris Rn. 4) ausgeführt hat, steht der entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht entgegen, dass mit § 172 Abs. 3 SGG weitere Fallge-staltungen normiert sind, in denen die Beschwerde abweichend von der generellen Regelung des § 172 Abs. 1 SGG ausgeschlossen ist. Dafür, dass die in Absatz 3 der Vorschrift genannten Ausnahmen, und zwar insbesondere diejenige gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, wonach d...