Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Feststellung einer berufskrankheitsbedingten MdE. anerkannte Infektionskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101. haftungsausfüllende Kausalität. weitere Berufskrankheitenfolge. Nachweis. Vollbeweis: Fortbestehen einer HCV-Infektion. ausgeheilte Hepatitis-C-Erkrankung
Orientierungssatz
Ist das Fortbestehen einer HCV-Infektion nicht im Vollbeweis gesichert, so ist eine berufskrankheitsbedingte MdE ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch fürs Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen der Folgen einer bei ihm anerkannten Berufskrankheit gemäß Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war – BK 3101) die Gewährung einer Verletztenrente.
Der 1955 geborene Kläger arbeitete seit 1983 als Anästhesist in einem B Universitätsklinikum. Auf häufiges Druckgefühl im Oberbauchbereich und vermehrte Müdigkeit hin ließ sich der Kläger von Prof. Dr. H vom Universitätsklinikum C untersuchen, welcher bei ihm im September/ Oktober 1991 eine fortbestehende Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus (HCV) mit Verdacht auf eine leichte chronische Hepatitis ohne wesentliche Beschwerden feststellte. Daraufhin erstattete der Arbeitgeber des Klägers bei der Beklagten die BK-Anzeige vom 30. September 1991. Nach Einholung der gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 18. Dezember 1992 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 1993 beim Kläger einen „Trägerstatus von Virus-Hepatitis-C-Markern nach einer subklinisch abgelaufenen Virushepatitis C-Erkrankung“ als BK 3101 an und lehnte die Gewährung einer Rente ab. Auf den gegen die Ablehnung der Rente gerichteten Widerspruch des Klägers vom 08. März 1993, welchen er mit einer zumindest leichten Entzündungsaktivität der Leber, der ungünstigen Prognose einer weiterschwelenden HCV-Erkrankung und persönlicher beruflicher Betroffenheit begründete, holte die Beklagte bei Prof. Dr. H das auf am 15. Juni 1993 erhobenen klinischen und Laborbefunden (leichte erhöhte Gamma-GT bei normalen Transaminasen und erhöhtem Cholesterinspiegel, vollständig negative Hepatitis-Serologie) beruhende fachinternistische Gutachten vom 24. Juli 1993 ein, wonach sich die beim Kläger fortbestehenden Beschwerden (Druckgefühl im rechten Oberbauch und vermehrte Müdigkeit) nicht mit dem Leberbefund erklären ließen und von einer abgeklungenen chronischen HCV-Infektion mit jetzt wahrscheinlich eingetretener Viruselimination auszugehen sei. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch nach Einholung einer weiteren gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 20. September 1993 mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1993 als unbegründet zurück. Hierbei stützte sich die Beklagte unter anderem auf das o.g. fachinternistische Gutachten von Prof. Dr. H. Der Kläger machte dann der Beklagten gegenüber mit einem am 15. April 1999 gestellten Antrag eine Verschlimmerung geltend. Er verwies auf mittlerweile höhere Gamma-GT-Werte bei weiterbestehenden klinischen Beschwerden (vermehrte Müdigkeit, Konzentrationsschwäche und Schmerz im rechten Oberbauch bei Rechtsseitenlage). Die Beklagte holte das auf einer klinischen und Labordiagnostik vom 22. September 1999 beruhende Nachgutachten von PD Dr. F vom 02. November 1999 ein, wonach weder klinisch noch sonographisch noch labormedizinisch ein auffälliger Leberbefund bestand. Die u.a. geringfügigen Auffälligkeiten von Gamma-GT seien nicht im Sinne einer chronischen Hepatitis C zu interpretieren. Es bestehe eine früher bereits diagnostizierte Fettstoffwechselstörung, woraus sich die geringfügig veränderten Laborparameter zwanglos erklären ließen. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Verletztenrente wegen einer Verschlimmerung der BK-Folgen mit Bescheid vom 04. Dezember 2000 ab.
Hiernach wandte sich der Kläger erstmals wieder mit Schreiben vom 08. Februar 2010 an die Beklagte und machte neuerlich eine Verschlimmerung geltend. Zur Begründung verwies er unter Vorlage medizinischer Befunde auf mittlerweile angestiegene Laborparameter und das Ergebnis einer am 15. Dezember 2009 anlässlich einer Bauchspiegelung zur Durchführung einer rechtsseitigen Nierenentfernung bei Adenokarzinom auf seinen Wunsch hin zusätzlich durchgeführten Leberbiopsie (tumorfreies Leberparenchym mit geringer gemischt-vesikulärer Epithelverfettung, geringem periportalen Entzündungsinfiltrat und geringer portaler Fibrose und herdförmigen geringem Nachweis von Eisen in den Kupfferschen Kernzellen). Hierzu hat der Kläger zur späteren Begutachtung im Klageverfahren einen Befundbericht mit gutachterlicher Stellungnahme des Instituts für Pathologie der C vom 06. Januar 2010 vorgelegt, wonach die vorliegenden Veränderungen der Leberbiopsie allesamt sehr gering ausg...