Entscheidungsstichwort (Thema)

Geeigneter Unfallhergang. traumatischer Bandscheibenvorfall. Vorschaden. Verletztenrente. Rückenprellung. Ausrutschen auf Glatteis. Wirbelkörperfraktur. Funktionsstörung

 

Leitsatz (redaktionell)

Indiz dafür, dass ein Bandscheibenschaden unfall- und nicht anlagebedingt eintritt, ist nach der unfallversicherungsrechtlichen Literatur das Vorliegen von begleitenden (minimalen) knöchernen Verletzungen oder Bandverletzungen.

 

Normenkette

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1, §§ 8, 2

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. November 2004 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 28. Dezember 2001.

 

Tatbestand

Die Klägerin rutschte am 28. Dezember 2001 morgens gegen 5 Uhr auf dem Weg zur Arbeit auf einer vereisten Stelle aus und fiel auf das Gesäß (ärztliche Unfallmeldung des Dipl.-Med. H vom 24. Januar 2002). Sie fuhr anschließend mit dem Pkw zur Arbeit und ging - trotz eintretender starker Rückenschmerzen - ihrer Arbeit im Hotel T nach. Am 30. Dezember 2001 stellte sie sich bei ihrem Hausarzt Dipl.-Med. H vor, der ein akutes Schmerzsyndrom bei bekannten Bandscheibenprotrusionen diagnostizierte (ärztliche Unfallmeldung vom 24. Januar 2002). Nachdem die Klägerin erst am 24. Januar 2002 bei Dipl.-Med. H einen Wegeunfall angegeben hatte, zeigte dieser am selben Tag den Unfall bei der Beklagten an. Am 28. Januar 2002 stellte sich die Klägerin bei dem Unfallchirurgen Dr. M vor, der ab dem 15. Januar 2002 Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 01. Februar 2002 bescheinigte. Er stellte die Diagnose eines akuten Lendenwirbelsäulensyndroms mit Radikulärsymptomatik rechts (Durchgangsarztbericht ≪DAB≫ vom 28. Januar 2002). In einem Befundbericht - CT LWS vom 23. Januar 2002 wurden unauffällige Strukturen im Segment L3/4, bei L4/5 eine geringe Bandscheibenprotrusion mit Rechtsbetonung ohne Raumforderung auf Wurzelstrukturen sowie bei L5/S1 eine Spondylosteochondrose mit geringer dorsomedianer Bandscheibenprotrusion und geringer spondylophytärer Einengung des rechten Neuroforamens für die Wurzel L5 festgestellt. Der bei der CT-Untersuchung im März 1995 noch erkennbare NPP L5/S1 links war nicht mehr in dieser Weise reproduzierbar. Eine Mitbehandlung erfolgte ab dem 29. Januar 2002 bei dem Neurochirurgen Dr. W, der in einem Arztbrief vom 30. Januar 2002 von einem akuten posttraumatischen Lendenwirbelsäulen- sowie einem akuten posttraumatischen Halswirbelsäulensyndrom berichtete. In den Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule hatte sich nach diesem Bericht kein Anhalt für eine knöcherne oder ligamentäre Traumafolge gezeigt. In weiteren Berichten vom 14., 18., 25. Februar sowie 04. März 2002 berichtete Dr. W über fortdauernde Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit trotz Behandlung. Das MRT vom 06. Februar 2002 hatte bei L5/S1 eine fortgeschrittene Spondyloosteochondrose Typ II, einen flachen dorsalen Bandscheibenprolaps ohne Durasackimpression, eine Tangierung des Duraschlauchs sowie des Wurzelabgangs S1 links und Spondylarthrosen mit nach links intraspinal gerichteten Arthrophyten, die die Wurzel S1 links tangieren, ergeben.

Bereits am 20. April 1995 war ein subligamentär sequestrierter Bandscheibenvorfall L5/S1 links operiert worden (Operationsprotokoll vom 20. April 1995: Sequesterentfernung und Ausräumung des Zwischenwirbelraumes über eine interlaminäre Fensterung L5/S1 links).

Nachdem der beratende Arzt am 21. Februar 2002 als Unfallfolge eine Stauchung der Lendenwirbelsäule bei erheblichem Vorschaden und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sowie Behandlungsbedürftigkeit für sechs bis acht Wochen angenommen hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 2002 der Krankenkasse der Klägerin - IKK Brandenburg und Berlin - mit, dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 21. Februar 2002 anerkannt werde und anschließend keine Leistungen mehr gewährt würden.

Am 08. April 2002 erfolgte in der Caritas-Klinik M H die operative Entfernung eines Rezidivbandscheibenvorfalls L5/S1 links über eine erweiterte interlaminäre Fensterung, wobei sich aus dem Zwischenwirbelraum nur sehr wenig Bandscheibengewebe gewinnen ließ (Operationsprotokoll vom 08. April 2002).

Mit Bescheid vom 08. Dezember 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 28. Dezember 2001 ab, da dieser keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade über die 26. Woche hinaus hinterlassen habe. Der - nicht begründete - Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2004 zurückgewiesen.

Mit ihrer hiergegen bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. begehrt und zur Begründung vorgetragen, sie habe sich bei dem Sturz schwere Verletzungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule zugezogen. E...

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