Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarztrecht. Kostenentscheidung. Kosten des Vorverfahrens. Gegenstandswert. Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Gemeinnützige Einrichtung
Orientierungssatz
1. In nach dem 01.01.2002 rechtshängig gewordenen Streitigkeiten über die Zulassung von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und nichtärztlichen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der Krankenkassen richten sich der Streitwert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Regelfall nach dem Gewinn, den der Kläger in drei Jahren aus der Behandlung der Versicherten erzielen könnte (Vergleiche BSG, Beschluss vom 10. November 2005 - B 3 KR 36/05 B).
2. Bezieht sich der Rechtsstreit auf einen Zeitraum von weniger als drei Jahren, ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG ein entsprechender Abschlag vorzunehmen (Vergleiche BSG aaO).
3. Lässt sich der Wert einer Ermächtigung nicht hinreichend konkret beziffern, ist die Höhe des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a.F. zu bestimmen, mithin auf 4.000 € pro Quartal.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2005 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung weiterer Vorverfahrenskosten.
Der Kläger betreibt als gemeinnütziger Verein zwei Einrichtungen der sozialpädiatrischen Versorgung behinderter Kinder. Er wurde durch Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte - Zulassungsbezirk Berlin - zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2002 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Der Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Ermächtigung über den 31. Dezember 2002 hinaus wurde vom Zulassungsausschuss für Ärzte durch Beschluss vom 17. Dezember 2002 mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des § 119 SGB V lägen nicht vor.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch hatte Erfolg. Der Beklagte ermächtigte den Kläger im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme zur Sicherstellung der Versorgung durch Beschluss vom 15. Januar 2003 bis zum 31. März 2003 und hieran anschließend durch Beschluss vom 12. März 2003 bis zum 30. Juni 2003 in dem bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Umfang zur Teilnahme an der sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 ermächtigte der Beklagte den Kläger schließlich für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 in demselben Umfang wie bisher zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und bat außerdem um Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 2.379,16 Euro (10/10 Geschäftsgebühr i.H.v. 1.354,00 Euro, 5/10 Besprechungsgebühr i.H.v. 677,00 Euro, Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 Euro und 16 % Mehrwertsteuer i.H.v. 328,16 Euro); als Gegenstandswert gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers 906.246,00 Euro an, das Doppelte des zu erwartenden Jahresumsatzes von 453.123,00 Euro (1.150 Krankenscheine, jeweils bewertet mit 394,02 Euro).
Mit Beschluss vom 17. September 2003, dem Kläger bekannt gegeben am 15. Oktober 2003, entschied der Beklagte daraufhin, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war und dem Kläger seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten seien. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 32.000,00 Euro (acht Quartale mal 4.000 Euro) wurden die erstattungsfähigen Kosten auf 1.467,40 Euro festgesetzt (10/10 Geschäftsgebühr i.H.v. 830,00 Euro, 5/10 Besprechungsgebühr i.H.v. 415,00 Euro, Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 Euro und 16 % Mehrwertsteuer i.H.v. 202,40 Euro).
Im anschließenden Klageverfahren hat sich der Kläger gegen die Höhe der Festsetzung des Gegenstandswertes für das Vorverfahren gewandt. Die quartalsweise Ansetzung des Auffangstreitwerts von 4.000,00 Euro verletze Gebührenrecht. Der Gegenstandswert müsse wie in Zulassungssachen bemessen werden. Entscheidend müsse sein, was für ihn als Kläger auf dem Spiel gestanden habe, nämlich der Verlust der üblichen Jahresumsätze.
Mit Urteil vom 4. Mai 2005 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Änderung seines Beschlusses vom 17. September 2003 verurteilt, dem Kläger weitere Verfahrenskosten in Höhe von 911,76 Euro zu erstatten. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen auf einen Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21. Dezember 1995 (6 RKA 7/92) Bezug genommen. Danach entspreche es der Billigkeit, der Berechnung des Streitwerts die aus der Ermächtigung resultierenden Bruttoeinnahmen des Klägers aus Abrechnungen mit den gesetzlichen Krankenkassen bezogen auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu Grunde zu legen.
Gegen das ihm am 27. Mai 2005 zuges...