Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft. Leistungsausschluss für Auszubildende. Ausbildungsförderung. abstrakte Förderungsfähigkeit. besonderer Härtefall
Orientierungssatz
1. Bei einer Arbeitsgemeinschaft, die nach § 44b SGB 2 durch öffentlichen Vertrag gegründet wurde und keine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts ist, kann die Beteiligtenfähigkeit aus § 70 Nr 2 SGG hergeleitet werden. Teilrechtsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der Regelungen des § 44b Abs 3 S 1 und 2 SGB 2 gegeben.
2. Ein ausländischer Auszubildender, dessen Berufsfachschulausbildung gem § 2 Abs 1 Nr 2 BAföG grundsätzlich förderungsfähig ist, ist vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 betroffen, auch wenn Ausbildungsförderung wegen Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach § 8 BAföG versagt wurde.
3. Zum Nichtvorliegen eines besonderen Härtefalls iS von § 7 Abs 5 S 2 SGB 2 und zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs.
4. Die Ausnahmeregelungen des § 7 Abs 6 SGB 2 können nur zur Anwendung kommen, wenn der Auszubildende im Haushalt der Eltern wohnt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 03. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt in erster Linie ab dem 01. März 2006 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als verlorenen Zuschuss, hilfsweise als Darlehen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Sie ist im … 1987 geboren, alleinstehend, besitzt die Staatsangehörigkeit von Sierra Leone und reiste im Juni 2001 als unbegleiteter Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie sich seither dauernd aufhält. Der Aufenthaltsort der Eltern ist unbekannt, ungewiss ist, ob sie noch am Leben sind. Aufgrund der in ihrem Heimatland drohenden Gefahren für Leib und Leben ist der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt worden, die bis zum 14. September 2006 gilt; seit dem 01. Dezember 2005 ist dieser Aufenthaltstitel mit der Nebenbestimmung “Erwerbstätigkeit gestattet„ versehen. Eine Niederlassungserlaubnis ist beantragt.
Bis zum 30. September 2005 erhielt sie, die nach dem Realschulabschluss 2004 im Juli 2005 eine einjährige kaufmännische Berufsfachschule erfolgreich abschloss und seit dem 01. Januar 2005 allein in einer eigenen Wohnung (50,74 qm; 1 1/2 Zimmer; 349,00 EUR monatlicher Mietzins ≪Grundmiete 200,00 EUR sowie Nebenkosten 147,00 EUR≫) lebt, Leistungen der Jugendhilfe, zuletzt gemäß § 41 iVm § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch. Vom 01. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2006 bezog sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 685,00 EUR (Bescheid vom 21. September 2005; 345,00 EUR Regelsatz zuzüglich 340,00 EUR Kosten der Unterkunft ≪349,00 EUR abzüglich 9,00 EUR Heizkostenpauschale≫). Am 17. März 2006 ist der Klägerin eine einmalige Unterstützung von 100,00 EUR von einer Privatperson, am 06. April 2006 eine einmalige Nothilfe von 250,00 EUR vom F B eV und im Mai 2006 eine einmalige Beihilfe von 400,00 EUR von der E K B-B- gezahlt worden. Außerdem wurde auf ihrem Girokonto im April 2006 ein Betrag von 180,18 EUR für ihre Arbeit in einem Schnellrestaurant in B in der Zeit vom 17. März 2006 bis zum 31. März 2006 gutgeschrieben. Ferner arbeitet sie seit Juni 2006 - ebenfalls in B - in einem Kosmetiksalon, jeweils von Montag bis Freitag von 16 Uhr bis 19 Uhr und am Samstag für weitere drei Stunden. Hierfür erhält sie ein monatliches Festeinkommen von 300,00 EUR. Schließlich arbeitet sie noch für einen Stundenlohn von 6,50 EUR auf Abruf für einen Veranstaltungsservice in B, hat hierfür aber in den letzten Monaten nie mehr als 150,00 EUR erhalten. Seit der Aufnahme der Tätigkeit im Kosmetiksalon arbeitet sie allenfalls noch am Sonntag für den Veranstaltungsservice.
Nachdem sie am 10. Oktober 2005 auf Veranlassung der Beklagten eine berufsvorbereitende Maßnahme gemäß § 61 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) begonnen hatte (die von der Z GmbH durchgeführt wurde), brach sie diese Maßnahme zugunsten einer Ausbildung zur staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin in der Fachrichtung Bürowirtschaft ab, die am 05. Dezember 2005 begann und voraussichtlich am 04. Dezember 2007 endet. Die Ausbildung selbst - nicht jedoch der Lebensunterhalt der Antragstellerin - wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert Schulträger ist die BGmbH .
Am 13. Dezember 2005 sprach die Klägerin bei der Mitarbeiterin K der Beklagten persönlich vor, die hierüber den folgenden Vermerk fertigte:
“Die Maßnahme bei Z wurde zum 011205 abgebrochen. Frau C. hat eine Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin/Fachrichtung Bürowirtschaft gefunden. Die Maßnahme hat am 051205 begonnen u. ...