Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsverlauf. Vormerkung einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres und vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Schulzeit als rentenrechtliche Tatsache

 

Leitsatz (amtlich)

Aus § 207 SGB 6 ergibt sich nicht, dass Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können, gemäß § 149 Abs 5 S 1 SGB 6 als "rentenrechtliche Tatsache" vorzumerken sind.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 19. Januar 1965 bis zum 31. März 1965 im Versicherungslauf der Klägerin “als rentenrechtliche Tatsache„ festzustellen.

Die 1949 geborene Klägerin besuchte vom 1. April 1963 bis zum 31. März 1965 die Berufs- und Berufsfachschulen des Zweckverbandes “U S„, Abteilung Handelsschule, T Am 23. Juni 2005 verfasste sie ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben, in dem es heißt:

“Sie hatten mich über meine künftige Rente informiert und gleichzeitig einen Versicherungsverlauf beigefügt.

Hierzu darf ich folgendes festhalten:

1.

Im Zeitraum vom 1.1.1965 bis 31.03.1965 habe ich die Schule besucht, falls Unterlagen hierzu erforderlich sind, erbitte ich Ihre Nachricht.

2.

In der Zeit vom 1.1.1980 bis 31.12.1980 habe ich freiwillige Beiträge geleistet, vgl. die beigefügte Beitragsbescheinigung.

Ich bitte um Überarbeitung des Versicherungsverlaufs.„

Mit Bescheid vom 29. November 2005 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) “die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.1998, als für die Beteiligten verbindlich fest„. Zugleich entschied sie, dass “die Zeit vom 01.01.1965 bis 31.03.1965„ nicht “als Anrechnungszeit vorgemerkt werden könne, da die Ausbildung vor dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegt worden sei. Den - nicht begründeten - Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006 als unbegründet zurück.

Am 26. April 2006 hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, aus § 207 SGB VI und dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 (B 4 RA 114/ 00 R) ergebe sich, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Zeit vom 19. Januar 1965 bis zum 31. März 1965 als “als rentenrechtliche Tatsache„ festzustellen.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2007 hat das Sozialgericht Berlin die Beklagte verpflichtet, die Zeit vom 19. Januar 1965 bis zum 31. März 1965 unter Abänderung des Bescheids vom 29. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2006 als rentenrechtliche Tatsache vorzumerken. Die Beklagte, so das Sozialgericht, sei gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI verpflichtet, die Zeit vom 19. Januar 1965 bis zum 31. März 1965 als “als rentenrechtliche Tatsache„ vorzumerken, da diese Tatsache mit Rücksicht auf § 207 Abs. 1 SGB VI möglicherweise “rentenrechtliche Relevanz„ habe.

Gegen das ihr am 14. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Januar 2008 Berufung eingelegt. Diese hat sie wie folgt begründet: Im Versicherungsverlauf seien nur diejenigen Tatsachen festzustellen, die die gesetzlichen Voraussetzungen rentenrechtlicher Zeiten erfüllten. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 30. März 2004 (B 4 RA 36/02 R und B 4 RA 46/02 R) und dem Urteil der 19. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 7. August 2009 (S 19 R 109/09). Die Tatsache, die die Klägerin vorgemerkt wissen wolle, erfülle keinen gesetzlichen Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI seien nicht gegeben. Auch die Möglichkeit, gemäß § 207 Abs. 1 SGB VI freiwillige Beiträge nachzuzahlen, erfülle nicht den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit, zumal die Klägerin gemäß § 207 Abs. 2 Satz 1 SGB VI auch nicht berechtigt sei, für die Zeit vom 19. Januar 1965 bis zum 31. März 1965 gemäß § 207 Abs. 1 SGB VI freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Hinzu komme, dass “eine Korrektur oder Aufhebung eines Bescheids über die rechtsverbindliche Vormerkung„ des Sachverhalts, den die Klägerin festgestellt wissen wolle, “nicht realisierbar sei„.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf ein Schreiben des Vorsitzenden der 7. Kammer des Sozialgerichts Berlin (wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 62 - 62 R der Gerichtsakte Bezug genommen). Ferner verweist sie auf ein Urteil der 12. Kammer des Sozialgerichts Berlin (S 12 R 6781/07) vom 17. Juli 2008 (wegen des Inhalts dieses Urteils wird auf Bl. 115 - 117 der G...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?