Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Zweipersonenhaushalt in Berlin 2015/2016. Angemessenheitsprüfung. Tabellenwerte der Wohngeldtabelle plus Sicherheitszuschlag
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Oktober 2018 geändert.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Mai 2015 und des (ersten) Änderungsbescheides vom April 2016 und unter Änderung des (zweiten) Änderungsbescheides vom April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom April 2016 verurteilt, den Klägern weitere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für März 2015 bis Juni 2015 und für Februar 2016 bis Juli 2016 zu gewähren, und zwar für März 2015 bis Juni 2015 der Klägerin in Höhe von monatlich 5,65 EUR und dem Kläger in Höhe von monatlich 5,65 EUR und für Februar 2016 bis Juli 2016 in Höhe von monatlich 8,03 EUR und dem Kläger in Höhe von monatlich 8,02 EUR.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Die Revisionen werden nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren vom Beklagten weitere Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für März 2015 bis Dezember 2015 und für Februar 2016 bis Juli 2016.
Der am 1966 geborene Kläger und die am 1951 geborene Klägerin, die seit 2007 miteinander verheiratet sind und die deutsche Staatsangehörigkeit (seit Geburt) besitzen, leben seit 2016 in einer Wohnung unter der im Rubrum genannten Adresse im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters B M-H.
Zuvor lebte die Klägerin bereits seit 1974, zunächst zusammen mit ihrem damaligen Ehemann, und seit dem Jahre 2000 zusammen mit dem Kläger in einer ca 117,42 qm großen Dreizimmerwohnung in einem vor 1918 errichteten Haus mit einer Gesamtwohnfläche von mehr als 1000 qm in der Estraße in B. Diese Wohnung wurde mit einer Gasetagenheizung - ohne Warmwasserbereitung - beheizt. In der Zeit von März 2015 bis Dezember 2015 war für diese Wohnung eine Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 507,29 EUR und an das Energieversorgungsunternehmen eine Vorauszahlung für die Belieferung mit Gas in Höhe von monatlich 124,00 EUR, insgesamt also monatlich 631,29 EUR, im Januar 2016 eine Bruttokaltmiete in Höhe von 507,29 EUR und an das Energieversorgungsunternehmen eine Vorauszahlung für die Belieferung mit Gas in Höhe von 2,15 EUR, insgesamt also 509,44 EUR, und in der Zeit von Februar 2016 bis Juli 2016 eine Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 507,29 EUR und an das Energieversorgungsunternehmen eine Vorauszahlung für die Belieferung mit Gas in Höhe von monatlich 104,00 EUR, insgesamt also monatlich 611,29 EUR, zu zahlen.
Die Kläger standen seit 2005 durchgehend im Leistungsbezug des Rechtsvorgängers des Beklagten bzw des Beklagten (im Folgenden nur noch Beklagter genannt).
Bereits mit „Bescheid“ vom A 2009 (im Folgenden: Kostensenkungsaufforderung genannt) hatte der Beklagte den Klägern mitgeteilt, dass ihre Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang überstiegen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie die Wohnung bereits länger als 15 Jahre bewohnten, ergebe sich eine individuelle Mietobergrenze in Höhe von (monatlich) 488,40 EUR, woraus folge, dass sie ihre derzeitigen Kosten der Unterkunft künftig senken müssten. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft würden solange übernommen, wie es den Klägern nicht möglich sei, durch einen Wohnungswechsel oder auf die beschriebene Art die Kosten für die Unterkunft zu senken. Diese Zusage gelte jedoch nicht länger als zwölf Monate nach Zugang dieses Schreibens. Nach Ablauf dieser Frist würden die Kosten der Unterkunft nur noch in der angemessenen Höhe berücksichtigt.
Seit Mai 2010 berücksichtige der Beklagte bei der Berechnung der Leistungsansprüche der Kläger nicht mehr die tatsächlichen, sondern nur noch die aus seiner Sicht jeweils angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, und zwar kopfteilig ausgehend von einem Zweipersonenhaushalt.
Auf den für die Zeit ab März 2015 gestellten Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägern für März 2015 bis Februar 2016 jeweils ua - ausgehend von einem als angemessen erachteten Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 555,50 EUR - Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 277,75 EUR (Bescheid vom 24. Februar 2015).
Ihren Widerspruch (Widerspruchsscheiben vom 02. März 2015), der darauf gerichtet war, ihnen für März 2015 bis Februar 2016 kopfteilig - ausgehend von ihren tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu bewilligen, begründeten die Kläger damit (Widerspruchsbegründung vom 11. März 2015), inzwischen keinerlei Einkünfte durch Erwerbsarbeit mehr zu haben, um den monatlichen Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen und den vom Beklagten als angemessen erachteten Aufwendungen für Unterku...