Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. kein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Videokonferenztechnik. Krankenversicherung der Rentner. Fortbestehen der Pflichtversicherung bei Wegzug in einen Mitgliedsstaat der EU
Leitsatz (amtlich)
1. Mit dem "Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren" (juris: VideokonfIntensG) vom 25.4.2013 (BGBl I 2013, 935) sollten die Prozessordnungen für diese technische Möglichkeit lediglich geöffnet werden; ein Anspruch Verfahrensbeteiligter auf technische Ausstattung der Gerichte und Justizbehörden ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen nicht.
2. Wer als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Spanien) verzieht, bleibt Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner (Bezugnahme auf BSG vom 5.7.2005 - B 1 KR 4/04 R = SozR 4-2400 § 3 Nr 2).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Wesentlichen begehrt der Kläger die Feststellung, dass eine Mitgliedschaft bei den Beklagten für die Zeit ab 1. Dezember 2010 und für die Dauer seiner Wohnsitznahme in Spanien bis November 2015 nicht bestanden habe; außerdem begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung entrichteter Beiträge.
Der im Jahre 1948 geborene Kläger lebte in den Jahren 2008 bis Mitte November 2015 in Spanien (behördliche Meldung in Deutschland am 20. November 2015). Er bezieht - soweit aktenkundig - zumindest seit Juli 2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen seitens der DRV Bund. Außerdem erhält er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Commerzbank und von der Pensionskasse des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.
Seit dem 1. Dezember 2010 wird der Kläger auf eigenen Antrag hin nach einem Kassenwechsel bei den Beklagten als Mitglied geführt. Aus der Altersrente des Klägers führt die DRV Bund seitdem Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung an die Beklagten ab.
Die Beklagten unterzogen für die Zeit ab 1. Dezember 2010 auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seitens der Commerzbank und der Pensionskasse des BVV der Beitragspflicht. Ein gegen die insoweit ergangenen Bescheide vom 12. Mai 2011, 27. Mai 2011 und 27. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 geführtes Klageverfahren, das sich auch auf die Erstattung von Beiträgen in Höhe von 2.740,00 Euro richtete, hatte keinen Erfolg (S 72 KR 1302/11, Urteil vom 17. Oktober 2013; L 1 KR 10/14, rechtskräftiges Urteil vom 11. Juli 2014). In seiner Entscheidung vom 11. Juli 2014 hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2005 (B 1 KR 4/04 R) betont, es sei unerheblich für die Versicherung des Klägers, dass er seinen Wohnsitz in das EU-Ausland verlegt habe.
Am 16. Oktober 2014 hat der Kläger “negative Feststellungsklage„ erhoben. Zuletzt (Schriftsatz vom 2. Dezember 2016) hat er beantragt, seiner “Klage auf Nichtvorliegen einer Zwangsmitgliedschaft für die Dauer seines Auslandsaufenthalts bei der Beklagten stattzugeben, gegebenenfalls unter der Maßgabe der Beibehaltung des Status einer beitragsfrei gestellten Mitgliedschaft in der KVdR, mit der jeweiligen Folge der Beitragsrückerstattung aus der Kranken- und Pflegeversicherung„. Der Kläger sieht sich durch die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagten für die Zeit seines Aufenthalts in Spanien in seinen Rechten verletzt und macht die Beklagten dafür verantwortlich, dass er wieder nach Deutschland habe übersiedeln müssen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei unzulässig. Soweit sie sich auf die Feststellung der Nichtigkeit ergangener Beitragsbescheide richte, sei sie subsidiär. Beitragsbescheide seien mit der Anfechtungsklage anzufechten, was der Kläger auch schon in dem vorangegangenen Verfahren S 72 KR 1302/11 bzw. L 1 KR 10/14 unternommen habe. Sämtliche ergangenen Bescheide seien bestandskräftig. Für einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sei zunächst ein Verwaltungsverfahren zu durchlaufen. Für eine Nichtigkeit ergangener Beitragsbescheide gebe es keinen Anhaltspunkt. Soweit die Feststellungsklage sich auf das Nichtbestehen einer Mitgliedschaft richte, mangele es ebenfalls an einem Feststellungsinteresse; über den Versichertenstatus des Klägers habe nie Ungewissheit bestanden. Zudem stünden der begehrten Feststellung bindende Verwaltungsakte der Beklagten entgegen. Die Leistungsklage schließlich sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Dem Rückzahlungsbegehren stünden bestand...