Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage des Übergangsgelds. Krankengeldbezug. fiktives Entgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Grundlage der Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs 2 SGB 6 ist das Einkommen, welches der Beitragszahlung zugrunde lag. Heranzuziehen ist ein fiktives Entgelt, welches sich aus den tatsächlichen Geldbeträgen für die Beiträge im Bemessungszeitraum ergibt.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines höheren Übergangsgeldes während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Der 1963 geborene Kläger ist Autor und Journalist und war selbständig tätig. Bei der Künstlersozialversicherung - KSK - (Künstlersozialkasse), bei der der Kläger gemeldet war, hatte der Kläger für das Jahr 2004 ein geschätztes Einkommen in Höhe von 40 000,00 € angegeben. Der Kläger der Mitglied der Gmünder Ersatzkasse - GEK - war, war ab dem 21. Januar 2004 bis zum 18. Juli 2005 arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 03. März bis zum 10. Juli 2005 bezog der Kläger von der GEK Krankengeld. Bemessungsgrundlage für das Krankengeld waren 1875,00 Euro, nämlich das letzte Einkommen im Dezember 2003. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2004 bis 02. März 2004 machte die KSK gegenüber dem Kläger Beiträge auf der Grundlage eines Einkommens in Höhe von 6 889,00 € geltend. Die Beiträge hat der Kläger bisher nicht entrichtet, sie sind ihm gestundet worden. Für die Zeit des Krankengeldbezuges in 2004 sind zur Beklagten Beiträge auf der Grundlage eines Entgeltes in Höhe von insgesamt 14 900,00 € entrichtet worden.

Am 30. Juni 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die dem Kläger auch mit Bescheid vom 11. Juli 2005 von der Beklagten für einen Zeitraum von 16 Wochen bewilligt wurde. Mit Bescheid vom 08. August 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab Aufnahme des Heilverfahrens am 18. Juli 2005 ein Übergangsgeld in Höhe von 24,75 € kalendertäglich.

Mit seinem Widerspruch vom 11. August 2005 machte der Kläger geltend, die Bemessungs- und Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld sei falsch. Seine Elterneigenschaft sei nicht berücksichtigt worden. Basis für die geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung seien 40 000,00 € gewesen. Sein Verdienst in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis 03. März 2004 sei bei der Grundlage der Berechnung des Übergangsgeldes nicht berücksichtigt worden. Von der Krankenkasse sei nur ein halber Beitrag berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 24. August 2005 berechnete die Beklagte das Übergangsgeld für die Zeit ab 18. Juli 2005 neu und gewährte nunmehr ein kalendertägliches Übergangsgeld in Höhe von 24,83 €. Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht.

Die KSK unterrichtete die Beklagte mit Schreiben vom 23. August 2005 über geleistete Beiträge und das bezogene Krankengeld.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Grundlage für die Bemessung des Übergangsgeldes könne nur der Bezug des Krankengeldes mit Beitragsentrichtung gewesen sein. Von der Krankenkasse seien 14 900,00 € Entgelt gemeldet worden. Die sonstige Berechnung ergebe sich aus § 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX -.

Mit seiner bereits am 10. November 2005 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin die Gewährung eines höheren Übergangsgeldes begehrt und geltend gemacht, Grundlage für die Bemessung des Übergangsgeldes müsse ein Einkommen in Höhe von 40 000,00 € sein.

Die Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 12. Oktober 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten mit dem Widerspruchsbescheid verwiesen.

Gegen den ihm am 16. Oktober 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 17. Oktober 2006 eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Grundlage für die Bemessung des Übergangsgeldes könne nicht das geleistete Krankengeld, sondern müssten die 40 000,00 € Einkommen sein. Die Beiträge für die Monate Januar bis März 2004 seien von der KSK gestundet worden.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2006 aufzuheben und den Bescheid vom 24. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, Übergangsgeld ab 18. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 ausgehend von einem Einkommen im Jahre 2004 in Höhe von 40000,00 Euro in Höhe von 66,67 € kalendertäglich abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und hat mit Schriftsatz vom 2...

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