Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenberechnung. Berücksichtigung von Ausbildungszeiten. Hochschulausbildung. Überschreitung der Höchstdauer. Gesamtleistungsbewertung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Rechtssprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Anschluss an BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R = SozR 4-2600 § 71 Nr 1) zur Berücksichtigung der die Höchstdauer überschreitenden Monate der Hochschulausbildung bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums zu §§ 58 Abs 1 S 1 Nr 4 und 72 Abs 3 Nr 1 SGB 6 idF des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.9.1996, BGBl I 1996, 1461, überzeugt nach wie vor.

2. Ob diese Rechtssprechung auch nach der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21.3.2001, BGBl I 2001, 403, Anwendung findet, konnte offen bleiben (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 31.7.2008 - L 8 R 599/08).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.10.2010; Aktenzeichen B 13 R 23/10 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte Zeiten der Hochschulausbildung als nicht belegungsfähige Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigen muss.

Die 1940 geborene Klägerin besuchte bis zum 13. Juni 1959 die Schule und nahm im Anschluss daran in der Zeit vom 01. September 1959 bis zum 18. Oktober 1966 eine Hochschulausbildung auf, die sie mit Erfolg abschloss. In ihrem Berufsleben war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Fachzahnärztin beschäftigt.

Mit Bescheid vom 05. Mai 2000 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 01. Juli 2000 (Zahlbetrag 2.571,78 DM). Die Rente hatte sie aus 5,8969 Entgeltpunkten (West) und 53,5643 Entgeltpunkten (Ost) ermittelt. Dabei berücksichtigte sie für Anrechnungszeiten für Schul- bzw. Hochschulausbildung 43 Monate. Dabei ging sie davon aus, dass nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung bis zum 30. Juni 2001 nur Zeiten bis zu höchstens drei Jahren berücksichtigt werden könnten, die sich durch die Übergangsregelung des § 252 Abs. 4 SGB VII i. V. m. der Anlage 18 zum SGB VI auf 43 Monate erhöhten. Die Zeit der Hochschulausbildung vom 01. April 1961 bis zum 18. Oktober 1966 blieb wegen Überschreitung der Höchstdauer unberücksichtigt. Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 01. April 1961 bis 18. Oktober 1966 nicht als beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind. Vielmehr berücksichtigte sie nur 67 Monate (ohne die streitige Zeit) als beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind, zuzüglich einer Pauschalzeit aus allen Beitragszeiten von 12 Monaten. Mit Bescheid vom 05. März 2001 wurde die Rente neu festgestellt (EP West = 5,8883, EP Ost = 53,5655). Die Rente verringert sich geringfügig durch den Hinzutritt einer Beitragszeit.

Mit Schreiben vom 26. Dezember 2007 beantragte die Klägerin die Neufeststellung ihrer Rente. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Oktober 2005 (Aktenzeichen B 4 RA 43/03 R) sei der Zeitraum der nicht berücksichtigten Hochschulausbildung vom 01. April 1961 bis 18. Oktober 1966 bei der Bestimmung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes als nicht belegungsfähig abzusetzen. Sie erbitte eine Probeberechnung im Hinblick auf diese Rechtsprechung.

In der Probeberechnung berücksichtigte die Beklagte nunmehr im Vergleich zum Bescheid vom 05. Mai 2000 67 weitere Monate (01. April 1961 bis 18. Oktober 1966) als beitragsfreie Zeit, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeit sei. Im Ergebnis ergaben sich daraus persönliche Entgeltpunkte (West) in Höhe von 6,0018 (statt 5,8969) und persönliche Entgeltpunkte (Ost) in Höhe von 54,4787 (statt 53,5643).

Die Klägerin wies im Schreiben vom 19. Mai 2008 darauf hin, dass sich durch den Bescheid vom 05. März 2001 die persönlichen Entgeltpunkte (West) auf 5,8883 erniedrigt und die Entgeltpunkte (Ost) auf 53,5655 erhöht hätten.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 05. Mai 2000 in der Fassung des Bescheides vom 05. März 2001 ab. Zur Begründung führte sie aus, sie folge der Rechtsprechung des BSG nicht. Die Legaldefinition “beitragsfreie Zeiten„ ergebe sich aus § 54 Abs. 4 SGB VI. Danach seien beitragsfreie Zeiten nur solche Kalen...

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