Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Robotron Vertrieb Berlin. Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

 

Orientierungssatz

1. Die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt u. a. voraus, dass der Versicherte am 30. 6. 1990 einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Dazu muss er eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben.

2. War Gegenstand der Betriebstätigkeit die Zusammenstellung von EDV-Anlagen aus vorgefertigten Komponenten nach Kundenwünschen, so handelte es sich nicht um eine Produktion i. S. der industriellen Massenfertigung von Sachgütern.

3. Vertriebsunternehmen sind keine einem Produktionsbetrieb gleichgestellte Betriebe.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2005 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nummer 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. November 1969 bis zum 30. November 1976 und vom 1. August 1979 bis zum 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1939 geborene Kläger erwarb nach dem Besuch der Ingenieurschule für Flugzeugbau D mit Urkunde vom 22. Dezember 1961 das Recht, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen Vom 2. Januar 1962 bis zum 31. Januar 1968 war er zunächst als Fertigungstechnologe und im Anschluss als Abteilungsleiter beim VEB S tätig. Vom 1. Februar 1968 bis zum 31. Oktober 1969 arbeitete er als wissenschaftlicher Angestellter bei der D A der L zu Berlin. Vom 1. November 1969 bis zum 31. Dezember 1973 war er beim VEB KR Z und vom 1. Januar 1974 beim VEB R V B (im Folgenden: RVB) tätig. Zunächst arbeitete er als Kundendienstingenieur, im Anschluss als Leiter der Service-Organisation, als Abteilungsleiter und zuletzt als Direktor Export/Import. Vom 1. Dezember 1976 bis zum 31. Juli 1979 war er als Beratungsingenieur bei der B-E GmbH, die später unter den Namen VE betrieb R E- I firmierte, tätig. Ab dem 1. August 1979 bis zum 30. Juni 1990 war er wiederum beim RVB als Leiter des Kundendienstes bzw. als Außenhandelsdirektor (Direktor Export-Import) beim RVB beschäftigt. Eine Versorgungszusage eines Versorgungssystems ist dem Kläger in der DDR nicht erteilt worden.

Mit Bescheid vom 28. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG mit der Begründung ab, der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Das AAÜG sei deshalb auf ihn nicht anwendbar.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger sein Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Anwendbarkeit des AAÜG und die Zeit vom 1. November 1969 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, weiter verfolgt. Das Sozialgericht Berlin hat Niederschriften über die Vernehmungen des Zeugen W K (Direktor der Abteilung Forschung und Entwicklung im RVB von Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990) und des Zeugen HE (zunächst Programmierer und Softwareentwickler im RVB, ab 1985 ökonomischer Direktor und nach 1990 Betriebsleiter) durch das Sozialgericht Berlin in dem Verfahren S 9 RA 3399/01 in das Verfahren eingeführt und sodann den in der Zeit vom 01. Januar 1974 bis zum 15. Mai 1990 amtierenden Betriebsdirektor des RVB, Dr. M S, als Zeugen vernommen. Darüber hinaus hat es die Niederschrift über die Vernehmungen des Zeugen F W (Generaldirektor des VEB K R) und der Vernehmung des vorgenannten Zeugen Dr. M S durch das Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg in dem Verfahren L 2 RA 14/03 in das Verfahren eingeführt.

Nach Hinweis des Sozialgerichts in dem Termin zur mündlichen Verhandlung, dass für die Zeit beim VEB S und bei der D A bereits Überentgelte vom Rentenversicherungsträger berücksichtigt worden seien, hat der Kläger sein Feststellungsbegehren auf die Zeit vom 1. November 1969 bis zum 30. Juni 1990 beschränkt.

Mit Urteil vom 26. April 2005 hat das Sozialgericht Berlin der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtet hat, die Anwendbarkeit des AAÜG und die Zeit vom 1. November 1969 bis zum 30. November 19...

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