Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vormerkung von Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- und Anrechnungszeiten durch den Rentenversicherungsträger
Orientierungssatz
1. Nach § 149 Abs. 5 SGB 6 hat der Rentenversicherungsträger nach Klärung des Versicherungskontos die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, festzustellen. Die Verpflichtung umfasst Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- und Anrechnungszeiten (BSG Urteil vom 21. 3. 2018, B 13 R 19/14 R).
2. Beitragszeiten hängen von der tatsächlichen Beitragsentrichtung ab. Ohne eine tatsächliche Beitragsentrichtung kommt eine Vormerkung von Beitragszeiten nicht in Betracht.
3. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vormerkung der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 im Versicherungsverlauf des Klägers.
Der 1968 geborene Kläger, der in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 24. März 1995 eine Hochschulausbildung absolviert hatte und seit 2004 als Hochschuldozent arbeitete, absolvierte im genannten Zeitraum eine von der D F (DFG) mit einem aus dem H-Programm finanzierten Hstipendium geförderte wissenschaftliche Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine wissenschaftliche Leitungsposition; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) wurden insoweit nicht entrichtet und ein Arbeitsverhältnis nicht begründet (vgl Schreiben der DFG vom 26. Januar 2012).
Die Beklagte führte ein Kontenklärungsverfahren durch und stellte durch Bescheid vom 16. Januar 2020 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurücklagen, verbindlich fest. Die Feststellung ua der streitbefangenen Zeit als Anrechnungszeit lehnte sie ab. Nach zwischenzeitlicher Berücksichtigung von Kinderberücksichtigungszeiten (Bescheid vom 12. November 2020) wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2020). Die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 sei auch nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen. Beiträge seien weder gezahlt worden noch würden sie als gezahlt gelten. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Vormerkung der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 als Anrechnungszeit gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27. August 2021). Auch eine Vormerkung als Beitragszeit scheide aus.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt eine Ungleichbehandlung zwischen verbeamteten und angestellten Lehrkräften an einer Universität. Bei Beamten zähle das Hstipendium als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16. Januar 2020 in der Fassung des Bescheides vom 12. November 2020 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2020 zu verpflichten, die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 als Anrechnungszeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet und war zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 als Anrechnungszeit und auch nicht als Beitragszeit.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das vom Kläger zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) verfolgte Begehren, die während des H...stipendiums zurückgelegte streitige Zeit als Anrechnungszeit vorzumerken (vgl zur statthaften Klageart zuletzt Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 16. Juni 2021 - B 5 RE 5/20 R - juris). Dass es dem Kläger um die Vormerkung einer rentenrechtlichen Zeiten gleich welcher Art geht, hat der Kläger zwar mit seinem Klageantrag nicht deutlich gemacht, der sich ausdrücklich nur auf eine Vormerkung als Anrechnungszeit bezieht. In der Sache begehrt er indes die Vormerkung einer rentenrechtlichen Zeit als solchen.
§ 149 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch - GRV - (SGB VI), hier anzuwenden in der weiterhin aktuellen Fassung der Neubekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl I 754) ist die einzig in Frage kommende Rechtsgrundlage für den behaupteten Anspruch des Klägers. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsträger nach Klärung des Versicherungskontos die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kale...