Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung eines Rentenvorschusses
Orientierungssatz
1. Nach § 42 Abs. 2 S. 2 SGB 1 sind Vorschüsse, soweit sie die zustehende Leistung übersteigen, vom Empfänger zu erstatten. Der Rentenversicherungsträger kann auf Antrag einen Vorschuss für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten auszahlen.
2. Die Vorschussgewährung durch den Postrentendienst ist wie eine Vorschussgewährung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger zu behandeln. Damit ist auf eine Erstattung die Anrechnungs- und Erstattungsvorschrift des § 42 Abs. 2 und 3 SGB 1 entsprechend anwendbar.
3. Voraussetzung einer Erstattung ist, dass der Leistungsträger hinreichen deutlich macht, dass nur ein Recht auf Zahlung bewilligt ist, welches noch keinen dauerhaften Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gezahlten bildet und dessen Ausübung daher wirtschaftlich mit dem Risiko einer möglichen Rückzahlungspflicht behaftet ist, vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 11 AL 19/09 R.
4. Aus der eigenständigen Rechtsnatur des Vorschusses folgt, dass es zur Erstattung des Vorschusses nicht der Aufhebung des Bescheides über die Gewährung des Vorschusses bedarf. Ein Vertrauen auf einen dauerhaften Verbleib der Leistung gibt es nicht. Nicht nur die Voraussetzungen der Vorschussgewährung, sondern auch diejenigen der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen sind abweichend von den Regelungen für endgültige Leistungen in der eigenen Vorschrift des § 42 SGB 1 normiert, vgl. auch BSG, Urteil vom 01. Juli 20110 - B 11 AL 19/09 R.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. August 2011 geändert, soweit die Bescheide vom 03. September 2008 und 10. September 2009 aufgehoben worden sind. Es wird im Übrigen wie folgt geändert:
Der Bescheid vom 21. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit der zu erstattende Vorschuss auf einen Betrag festgesetzt worden ist, der 1.114,23 Euro überschreitet.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu vier Zehntel zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung eines Vorschusses auf Rente für die Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2008.
Die im Januar 1938 geborene Klägerin ist die Witwe des J N (Versicherter), der neben einer Rente aus der Unfallversicherung Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Zahlbetrag von zuletzt 660,54 Euro monatlich bezog. Nachdem der Versicherte am 01. März 2008 verstorben war, wurde die Altersrente zu Ende April 2008 eingestellt.
Dem Antrag der Klägerin entsprechend verfügte der Rentenservice der Deutschen Post AG unter dem 17. April 2008, dass als Vorschuss 1.396,08 Euro zu zahlen sind. Er ermittelte den Betrag der Vorschusszahlung wie folgt: Zahlbetrag für den Sterbemonat März 2008 660,54 Euro x 3 für 3 Monate, die auf den Sterbemonat folgen, ergibt 1.981,62 Euro, dazu Beiträge des Verstorbenen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die im Sterbemonat auf den Sterbetag folgenden Tage, zusammen 2.056,62 Euro, davon ab bereits über den Sterbemonat hinaus zur Zahlung angewiesen für den Monat April 2008 660,54 Euro, verbleiben als Vorschuss zu zahlen 1.396,08 Euro. Es wurden folgende Hinweise gegeben: Sollte durch die Vorschusszahlung eine Überzahlung entstehen, wird der Versicherungsträger den überzahlten Betrag später von der Witwenrente einbehalten. Zu wenig gezahlte Beträge werden nachgezahlt. Eventuell bereits abgebuchte Beträge werden unverzüglich wieder angewiesen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Witwenrente von Ihnen unabhängig von der Vorschusszahlung bei der zuständigen Stelle - Versicherungsträger oder Versicherungsamt - mit Formblatt beantragt werden muss.
Auf Antrag der Klägerin und nach Bewilligung von Hinterbliebenenrente durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Bescheid vom 23. April 2008) gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2008 der Klägerin ab 01. April 2008 große Witwenrente bei Auszahlung zum Monatsanfang mit 52,1332 persönlichen Entgeltpunkten. Für die Zeit ab 01. April 2008 ermittelte sie bei einem Rentenartfaktor von 1,0 eine monatliche Rente von 1.369,54 Euro, die wegen des Zusammentreffens mit einer Leistung aus der Unfallversicherung von 1.540,51 Euro unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 27.729,19 Euro auf 77,03 Euro gemindert wurde mit einem Zahlbetrag von 68,95 Euro monatlich. Für die Zeit ab 01. Juli 2008 errechnete sie bei einem Rentenartfaktor von 0,6 eine monatliche Rente von 830,79 Euro, die wegen des Zusammentreffens mit einer Leistung aus der Unfallversicherung von 934,47 Euro unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 28.034,21 Euro auf 46,73 Euro gemindert wurde mit einem Zahlbetrag von 41,71 Euro monatlich. Die Beklagte verfügte, dass die vom 01. April bis 30. Juni 2008 von 206,85 Euro und die vom 01. Juli bis 31. August 2008 von 83,42 Euro ...