Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung von Entgeltpunkten Ost für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ab Juli 1990
Orientierungssatz
1. Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Wert der Rente aus der Multiplikation der durch Multiplikation mit dem Zugangsfaktor ermittelten persönlichen Entgeltpunkte - EP - mit dem Rentenartfaktor und dem allgemeinen Rentenwert - aRw -.
2. Der Gesetzgeber hat mit der Sonderregelung in § 256 a SGB 6 abschließend geregelt, auf welche Weise die Entgeltpunkte Ost zu ermitteln sind. Für eine Alternativberechnung fehlt es an einer Entscheidung des Gesetzgebers.
3. Die Ermittlung von Entgeltpunkten Ost verstößt nicht gegen das GG, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Das Gesetz differenziert in zulässiger Weise danach, dass die Wirtschaft im Beitrittsgebiet deutlich weniger an Roherträgen erwirtschaftet als die im alten Bundesgebiet, also auch entsprechend weniger zur Finanzierung der aktuellen Rentner beiträgt.
4. Die Regelungen der §§ 256 a, 260 SGB 6 stellen eine zulässige Inhaltsbestimmung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anwartschaften aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet dar.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neufeststellung der Höhe des Wertes seiner Rente wegen Alters ab 01. Juni 1996 unter Berücksichtigung der Ermittlung höherer Entgeltpunkte Ost - EP(Ost) - in den Jahren 1991, 1993, 1994, 1995 und 1996.
Der 1931 geborene Kläger hat ab 01. September 1961 Beitragszeiten im Beitragsgebiet zurückgelegt und bis Mai 1996 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entrichtet. Mit Wirkung ab dem 01. März 1964 gehörte der Kläger der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Beitrittsgebiet - AVItech - an. Die Beklagte als Zusatzversorgungsträger stellte mit Bescheid vom 21. Dezember 1995 Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen Alters.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 29. Juli 1996, mit dem der Kläger die Neufeststellung der Altersrente unter Berücksichtigung mehrerer Tatbestände begehrt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1998 zurück. Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 39 An 1029/98 erkannte die Beklagte einige rentenrechtliche Sachverhalte, die von dem Kläger begehrt worden waren, an und stellte mit Bescheid vom 06. Mai 1998 die Rente ab 01. Juni 1996 neu fest. Mit Urteil vom 11. September 2000 verpflichtete das Sozialgericht Berlin die Beklagte zur Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 01. Januar bis 28. Februar 1964 mit insgesamt 0,2599 EP und wies im Übrigen die Klage ab. Die hiergegen am 06. November 2000 eingelegte Berufung nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Berlin am 06. Oktober 2003 im Hinblick auf ein Überprüfungsverfahren zurück.
Mit Bescheid vom 13. November 2000 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers ab 01. Juni 1996 unter Berücksichtigung des Zeitraumes vom 01. Januar 1964 bis 29. Februar 1964 mit 0,2599 EP neu fest. Der Höchstwert der Rente wurde aus 60,5283 EP(Ost) mit dem Rentenartfaktor 1,0 und dem aktuellen Rentenwert (Ost) - Rw(Ost) - 37,92 DM in Höhe von 2.604,98 DM ab 01. Juni 1996 festgestellt. Hinsichtlich der noch streitigen Zeiten berücksichtigte die Beklagte für die Zeit vom 01. September 1991 bis 31. Dezember 1991 ein Entgelt in Höhe von 23.439,60 DM, berechnet aus einem Entgelt in Höhe von 13.600 DM multipliziert mit dem Faktor 1,7235, für das Jahr 1992 ein Gesamtentgelt in Höhe von 80.022,20 DM, ermittelt aus 55.598,00 DM multipliziert mit dem Faktor 1,4393, für das Jahr 1993 ein Gesamtentgelt in Höhe von 83.932,92 DM, ermittelt aus 63.600 DM multipliziert mit dem Faktor 1,3197, für das Jahr 1994 ein Entgelt in Höhe von 89.823,96 DM, errechnet aus 70.800 DM multipliziert mit dem Faktor 1,2687, für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 31. Mai 1996 berücksichtigte die Beklagte ein Entgelt in Höhe von 39.984,00 DM, errechnet aus dem Betrag 34.000 DM multipliziert mit dem Faktor 1,1760. Für 1995 legte die Beklagte ein Entgelt in Höhe von 76800 DM, multipliziert mit dem Faktor 1,2302, insgesamt in Höhe von 94479,36 DM zugrunde und begrenzte dieses auf den Wert der Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - für das Jahr 1995 in Höhe von 93600,00 DM.
Am 21. Februar 2001 beantragte der Kläger eine Überprüfung der Festsetzung des Rentenhöchstwertes mit Bescheid vom 13. November 2000 hinsichtlich der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten in den Jahren 1981 und 1983 und hinsichtlich der Ermittlung der EP(Ost) in den Jahren 1991, 1993, 1994, 1996.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. September 2...