Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der Höhe des Elterngeldes bei einem selbständig Tätigen
Orientierungssatz
1. Elterngeld wird gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG in der bis zum 31. 12. 2010 geltenden Fassung in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800.- €. monatlich gezahlt.
2. Bei einem selbständig Tätigen reicht es für die Anwendung des § 2 Abs. 9 S. 1 BEEG unter Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grenzen typisierender Regelungen nicht aus, dass im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum ebenso wie in dem maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt überhaupt eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Vielmehr muss die in beiden Zeiträumen durchgängig ausgeübte Erwerbstätigkeit nach Art und zeitlichem Umfang im Wesentlichen übereinstimmen. Bei einer Abweichung von wenigstens 20 % hat die Einkommensermittlung nach § 2 Abs. 8 BEEG zu erfolgen.
3. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsmäßig. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatzleistung einen weiten Gestaltungsspielraum.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Elterngeldes.
Die 1975 geborene Klägerin ist die Mutter des 2007 geborenen N P und nahm nach Ende ihres Studiums im Jahr 2004 ab 2005 eine selbstständige Tätigkeit als Architektin auf. Sie war vom 1. Januar 2006 bis 30. November 2007 nach Art und (zeitlichem) Umfang im Wesentlichen übereinstimmend selbstständig tätig. Ausweislich der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 erzielte sie folgende Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: 3.363,00 EUR für 2006, 44.344,00 EUR für 2007, - 5.521,00 EUR für 2008. Mit Bescheid vom 17. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 20. Dezember 2007 bis 19. Dezember 2008 (1. bis 12. Lebensmonat des Kindes N P) in Höhe von (iHv) monatlich 300,00 EUR. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Berechnung des Elterngeldes aus dem im Kalenderjahr 2006 erzielten Einkommen aus selbstständiger Arbeit iHv 3.363,00 EUR (280,25 EUR durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum) erfolge. Es finde § 2 Abs. 9 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Anwendung. Ein Wahlrecht bezüglich der Einkommensermittlung bestehe nicht.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. Juli 2008 bei dem Sozialgericht (SG) Cottbus Klage erhoben, gerichtet auf die Gewährung eines höheren Elterngeldes auf der Basis des Einkommens aus dem Jahr 2007. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Beklagte wende die Vorschrift des § 2 Abs. 9 BEEG falsch an. Dies führe zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes. Sie habe 2005 eine freiberufliche Tätigkeit begonnen und 2006 noch ein Einkommen von Null Euro erzielt. Im Jahr 2007, nach einer typischen Anlaufphase, habe sich das Einkommen entwickelt, da erst über mehrere Jahre gehende Projekte abgerechnet werden konnten. In dem für vergleichbare Angestellte entscheidenden Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 habe sie ein Einkommen von 24.122,23 EUR erzielt. Dies ergebe einen Monatsdurchschnitt von 2.010,19 EUR. Hieraus errechne sich ein monatliches Elterngeld iHv 1.346,82 EUR. Sie verfüge über keine monatlichen Nachweise des Einkommens. Das monatliche Einkommen könne ermittelt werden, indem Jahresbeträge durch 12 geteilt würden.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG Cottbus mit Gerichtsbescheid vom 20. August 2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Anspruch auf Gewährung eines Elterngeldes von monatlich 300,00 EUR folge aus § 2 Abs. 5 Satz 1 BEEG. Zutreffend habe die Beklagte auf die Angaben im Einkommensteuerbescheid für 2006 abgestellt. Dies folge aus § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG. Auf die Angaben im Steuerbescheid für 2007 könne nicht zurückgegriffen werden, weil der diesbezügliche steuerliche Veranlagungszeitraum (1.1. bis 31. Dezember 2007) zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Hierin liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu abhängig Beschäftigten. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die im maßgebenden steuerlichen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübte selbstständige Tätigkeit ihrer Art nach nicht übereinstimme und deren zeitlicher Umfang hinter demjenigen aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes um mindestens 20% abweiche (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009, B 10 EG 2/09 R). Es sei jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin ausgeübte selbstständige Tätigkeit in den beiden Vergleichszeiträumen ihrer Art nach ...