Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Rentenanspruch für Arbeitszeiten während einer DDR-Strafhaft. Zeiten der Gefangenenarbeit als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ersetzung eines Vormerkungsbescheides durch einen Rentenbescheid im gerichtlichen Verfahren
Orientierungssatz
1. Wird ein Bescheid über die Feststellung und Bewertung von Versicherungszeiten (Vormerkungsbescheid) im Klageweg angefochten und ergeht während des Rechtsstreits ein Rentenbescheid, dann wird der Rentenbescheid in entsprechender Anwendung von § 96 Abs 1 SGG in den Rechtsstreit einbezogen (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1978 - 11 RA 9/78).
2. Für Zeiten des Arbeitseinsatzes während einer DDR-Haftzeit bestand keine Beitragspflicht für Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 SGB VI oder gleichgestellte Beitragszeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, da es nach den Gesetzen der DDR nach 1954 bei der Gefangenenarbeit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gab.
3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der gesetzlich nicht vorgesehenen rentenrechtlichen Berücksichtigung von Arbeitszeiten während der Strafhaft in der DDR.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die rentenrechtliche Berücksichtigung einer vom 18. Januar 1982 bis zum 17. Dezember 1985 währenden Haftzeit.
Der 1943 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, beantragte am 22. September 2003 die Klärung seines Versichertenkontos. In diesem Zusammenhang legte er am 24. November 2003 neben einer Geburtsurkunde zwei Sozialversicherungsausweise vor und gab an, keine Zeiten des Freiheitsentzugs erlitten zu haben, für die eine Rehabilitierung oder Kassation erfolgt sei. Mit Schreiben vom 25. August 2004 bat er um Berücksichtigung seiner Arbeitszeiten während der DDR-Haftzeit.
Mit Vormerkungsbescheid vom 6. Oktober 2004 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung der Zeit vom 18. Januar 1982 bis zum 17. Dezember 1985 ab und führte zur Begründung aus, für Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzugs seien nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) grundsätzlich keine Beiträge zu zahlen gewesen. Die genannte Zeit könne deshalb keine Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sein. Auch für eine anderweitige Berücksichtigung dieser Zeit fehle es am Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 14. Oktober 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, er sei während der Haftzeit in volkseigenen Betrieben (VEB) tätig gewesen; Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 60,00 Mark monatlich seien entrichtet worden. Von daher sei es unverständlich, dass nunmehr keine Berücksichtigung erfolgen solle.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. Mai 2005 zurück. Sie führte aus, eine Überprüfung des angefochtenen Bescheids habe keine durchgreifenden Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit ergeben.
Daraufhin hat der Kläger am 1. Juni 2005 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren weiterzuverfolgen. Er hat vorgetragen, er sei nach den Gesetzen der DDR verpflichtet gewesen, während der Haftzeit zu arbeiten. Auch seien ihm monatlich 60,00 Mark an Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen worden. Darin sei der Beitrag zur Rentenversicherung enthalten gewesen.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Berlin die Klage durch Gerichtsbescheid vom 25. September 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe den streitbefangenen Zeitraum zu Recht nicht rentenrechtlich berücksichtigt. Eine Berücksichtigung als Beitragszeit komme nicht in Betracht, weil Beiträge nicht gezahlt worden seien. Auch handele es sich bei den streitbefangenen Zeiträumen nicht um gleichgestellte Zeiten, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insbesondere habe der Kläger während seines Arbeitseinsatzes nicht in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Eine Versicherungspflicht von Häftlingsarbeit in der Rentenversicherung habe nach der Verordnung über die Beschäftigung von Strafgefangenen vom 3. April 1952 (GBl. I Nr. 43 S. 275) lediglich in der Zeit ab dem 8. April 1952 unter der Voraussetzung, dass die Häftlingsarbeit in bestimmten Wirtschaftsbereichen erfolgte, bestanden. Diese Ausnahmeregelung sei jedoch bereits durch die Verordnung vom 10. Juni 1954 (GBl. I Nr. 56 S. 567) mit Wirkung vom 1. Juli 1954 wieder aufgehoben worden und könne daher auf den hier streitigen Zeitraum keine Anwendung finden. Nach der einschlägigen Regelung des § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. N...