Entscheidungsstichwort (Thema)
Baudirektion Berlin. kein VEB und kein gleichgestellter Betrieb. Tätigkeit als GAN. Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
Orientierungssatz
1. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz verlangt u. a. als betriebliche Voraussetzung, dass der Versicherte am Stichtag 30. 6. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens beschäftigt war.
2. Die Baudirektion Berlin beim Ministerium für Bauwesen der ehemaligen DDR war kein volkseigener Betrieb.
3. Sie hat als Generalauftragnehmer fungiert. Als solcher war sie nicht mit der industriellen Fertigung von Sachgütern befasst. Sie war vielmehr Finalproduzent von Industrieanlagen. Die von ihr erbrachten Vorbereitungs-, Planungs- und Beratungsleistungen stellen keine Produktion dar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. November 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seine Zugehörigkeit in der Zeit vom 01. September 1964 bis zum 30. Juni 1990 zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1940 geborene Kläger erhielt im Juli 1964 von der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. In der Folgezeit war er ab September 1964 bis Januar 1973 als Ingenieur im Elektromaschinenbau und als Energetiker bei dem volkseigenen Betrieb (VEB) Elektrodyn Berlin, dem VEB Spezialfahrzeug, bei der Akademie der Wissenschaften bzw. den Akademie-Werkstätten für Forschungsbedarf Adlershof, beim Informations- und Bildungszentrum der DDR und beim Objekt Wuhlheide des Ministeriums für Wissenschaft und Technik tätig. Ab dem 16. Januar 1973 war er als Elektroingenieur zunächst bei der Aufbauleitung Sondervorhaben Berlin, nach deren Umbildung im Jahr 1983 bei der Baudirektion Hauptstadt Berlin des Ministeriums für Bauwesen und nach deren Umwandlung in eine GmbH in der zweiten Jahreshälfte 1990 als Objektbauleiter bei der Baudirektion Berlin GmbH beschäftigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Ablichtungen aus dem Sozialversicherungsausweis sowie auf die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Arbeitsverträge vom 01. September 1964, 01. Juli und 01. September 1965, 05. August 1969, 27. März 1972 und 16. Januar 1973, die Änderungsverträge vom 01. Oktober 1974 und 29. Juni 1990, Protokolle über die Einstufung der leistungsorientierten Gestaltung der Gehälter für Hoch- und Fachhochschulkader, Entgeltbescheinigung der Baudirektion Berlin GmbH, Ingenieururkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin vom 22. Juli 1964, Urkunde der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung über die Berechtigung, den Grad Diplom-Ingenieur (FH) zu führen, vom 05. September 1994) Bezug genommen.
In ein Zusatzversorgungssystem ist der Kläger, der vom 01. Januar 1975 bis zum 30. Juni 1990 Beträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet hatte, in der DDR nicht einbezogen worden.
Einen im August 2001 gestellten Antrag auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 01. September 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. Juli 2003 ab, da die am 30. Juni 1990 bei der Baudirektion Berlin des Ministeriums für Bauwesen ausgeübte Beschäftigung zwar der technischen Qualifikation entspreche, nicht jedoch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2003 als unbegründet zurück.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe seine Tätigkeit vom 01. September 1964 bis zum 31. Januar 2004 in volkseigenen Betrieben, nämlich in der Akademie der Wissenschaften der DDR sowie in Ministerien und Hauptverwaltungen dieser Ministerien, die nach DDR-Gesetz den VEB gleichgesetzt gewesen seien, ausgeführt. Auch seine Tätigkeit bis zum 30. Juni 1990 in der Baudirektion Hauptstadt Berlin habe in einem Ministerium stattgefunden. Die Baudirektion Hauptstadt Berlin des Ministeriums für Bauwesen sei laut Gründungsurkunde eine Einrichtung des Ministeriums für Bauwesen gewesen und habe gleichzeitig vom Charakter und von den Aufgaben her die Stellung eines VEB eingenommen. Andere Personen mit gleichem Titel, gleicher Tätigkeit und Zugehörigkeit zum gleichen Ministerium am 30. Juni 1990 hätten die Zusatzversorgung erhalten.
Der Kläger hat zur Untermauerung seiner Auffassung Auszüge aus der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844), d...