Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Heizkostennachforderung für ein Jahr in dem Unterkunftskosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernommen wurden. Fälligkeitsmonat. Abrechnungsjahr. Kostensenkung
Orientierungssatz
Die Ablehnung der Übernahme einer Heizkostennachforderung gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 ist rechtmäßig, wenn in dem Jahr, auf welches sich die Heizkostenabrechnung bezieht, Leistungen für die Kosten der Unterkunft - nicht aber für die Heizkosten - über den angemessenen Betrag hinaus gewährt wurden.
Normenkette
SGB II a.F. § 22 Abs. 1 Sätze 1, 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1955 geborene Klägerin bezieht seit Januar 2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Nachdem sie bis April 2007 in Bin einer laut “Arbeitsamtsbeschluss„ zu “teuren„ Unterkunft gewohnt hatte, zog sie am 12. April 2007 in eine 54,77 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der U Straße , B, für die sie gemäß Dauernutzungsvertrag vom 4. April 2007, auf den Bezug genommen wird, an den V eG (VBV) ab 1. Mai 2007 eine Grundnutzungsgebühr iHv 227,84 € monatlich sowie Vorauszahlungen für Betriebskosten iHv 104,06 €, für Heizung iHv 49,- € und für den Aufzug iHv 24,65 € monatlich zu zahlen hatte (gesamte monatliche Nutzungsgebühr: 405,55 €).
Mit Änderungsbescheid vom 17. April 2007 bewilligte das Jobcenter (JC) Pankow der Klägerin SGB II-Leistungen iHv insgesamt 734,55 € für den Monat Mai 2007. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die neue Miete werde in voller Höhe direkt an den Vermieter überwiesen. Den Differenzbetrag zwischen der angemessenen Miete für einen Ein-Personen-Haushalt iHv 360,- € und der tatsächlichen Miete iHv 405,55 € trage die Klägerin “laut Abkommen vom 19. März 2007„ selbst. Dieser Differenzbetrag iHv 45,55 € werde von der Regelleistung einbehalten. Ab Juni 2007 wurden der Klägerin für diese Wohnung regelmäßig monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) auf der Grundlage einer “monatsrelevanten Miete„ von 360,- € bewilligt (vgl. Bl. 71 der Leistungsakten; Bescheid vom 22. Mai 2007 für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2007; Bescheid vom 30. November 2007 für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 sowie Bescheid vom 15. Mai 2008 für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2008; für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 vgl. Bl. 130f. der Leistungsakten). Die Nutzungsgebühr bzw. “Gesamtmiete„ erhöhte sich zum 1. August 2008 auf 408,29 € monatlich (Grundmiete: 235,51 €, Betriebskostenvorauszahlung: 104,06 €, Heizkostenvorauszahlung: 49,- €, Aufzugskostenvorauszahlung: 19,72 €). Zum 1. Oktober 2008 wurden die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen auf 63,70 € erhöht (neue Gesamtmiete: 422,99 €). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 (Umlagenabrechnung für 2007) passte der VBV die Umlagenvorauszahlungen wie folgt ab 1. Februar 2009 an: Betriebskosten: 11,73 €, Heizkosten 22,- €, Aufzugskosten 19,72. Mit Änderungsbescheid vom 3. März 2009 wurden der Klägerin KdU iHv 360,- € monatlich für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 2009 bewilligt. Zugleich wurde der Klägerin mitgeteilt, ab 1. April 2009 würden die KdU auf ihr Konto überwiesen werden. Für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. November 2009 zahlte der Beklagte monatlich 360,- € für KdU an die Klägerin (vgl. Übersicht Bl. 152 der Leistungsakten). Mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für KdU iHv 378,- € für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010. Mit der Umlagenabrechnung für 2008 (vgl. Schreiben vom 2. November 2009) teilte der VBV der Klägerin mit, dass ab 1. Januar 2010 für die Heizkosten eine monatliche Vorauszahlung iHv 39,43 € zu entrichten sei. Mit Bescheid vom 4. Mai 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 Leistungen für KdU iHv 378,- € monatlich. Für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin erneut 378,- € monatlich für KdU (vgl. Bescheid vom 25. Oktober 2010).
Nachdem der VBV mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 von der Klägerin eine - sofort fällige - Nachzahlung iHv 194,80 €, darunter 183,42 € für Heizkosten, aufgrund der Umlagenabrechnung für 2009 vom selben Tag, welche insgesamt 489,12 € Heizkosten für dieses Jahr auswies, gefordert hatte, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Umlagenabrechnung 2009 mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 ab. Am 10. Oktober 2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieses Bescheides und führte aus, sie habe zumindest Anspruch auf Übernahme der Heizkostennachzahlung iHv 183,42 €. Der Überprüfungsantrag wurde mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2011 abgelehnt. Zur Be...