Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufskrankheit Nr 2301. Lärmschwerhörigkeit. typisches Schädigungsbild
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Hörstörungen als Berufskrankheit nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) i. V. m. der Berufskrankheitenverordnung (BKV) nach Nummer 2301 der Anlage 1 zur BKV (BK 2301) - Lärmschwerhörigkeit.
Der 1940 geborene Kläger absolvierte von September 1954 bis September 1956 im VEB eine Lehrausbildung zum Stahlbauschlosser, während derer er die Hälfe der Zeit praktisch ausgebildet wurde und dabei u. a. an einem Schmiedelehrgang teilnahm sowie mit dem Kaltrichten von Blechen und Profilen beschäftigt gewesen ist. Während seiner nachfolgenden Tätigkeit als Werkzeugschlosser (9/1956 bis 9/1957) sowie seiner theoretischen und praktischen Ausbildung als Ingenieur von September 1957 bis Juli 1961 war er keinen Lärmbelastungen ausgesetzt. Von 1961 bis 1965 war der Kläger als Ingenieur für Energietechnik unter anderem für das Inbetriebsetzen von Dampfmaschinen, Verdichtern und Kompressoren sowie deren Kontrolle bei laufendem Betrieb verantwortlich. Seinen Wehrdienst leistete der Kläger von Oktober 1966 bis Mai 1968. Dabei hatte er unter anderem Flugzeuge des Typs MIG zu betanken. Von Juni 1968 bis April 1970 arbeitete er in der Anlagenprojektierung, ohne dabei wesentlichen Lärmeinwirkungen ausgesetzt gewesen zu sein. Anschließend bis zum 31. August 1979 war der Kläger wieder als Ingenieur für Konstruktions-, Fertigungs- und Montagetechnik tätig und arbeitete vom 01. Dezember 1979 bis zum 30. Mai 1991 erneut als Ingenieur für Energietechnik sowie bei einem anderen Arbeitgeber nachfolgend bis zum 30. September 1994. Auch hierbei kam der Kläger wieder erheblich in Kontakt mit Verdichtern, Kompressoren und Turbinen. Von Dezember 1994 bis Mai 1998 war der Kläger als (selbständiger) beratender Ingenieur in einer Müllverbrennungsanlage keinen Lärmeinwirkungen ausgesetzt. Ab Juni 1998 bis zum Bezug der Altersrente seit September 2000 war der Kläger arbeitsuchend.
Im Rahmen einer arbeitsdienstlichen Untersuchung wurde am 10. Dezember 1979 ein Tonaudiogramm erstellt.
Am 24. Juli 2009 erstellte der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO) Dr. P, den der Kläger zu diesem Zwecke einmalig aufsuchte, ein Tonschwellenaudiogramm. Danach fiel die Hörleistung in Bezug auf die Luftleitung rechts im Frequenzbereich von 6 kHz auf bis zu 85 dB ab und stieg dann bei 8 kHz wieder auf 65 dB an. In Bezug auf das linke Ohr fiel die Hörkurve ebenfalls im Bereich von über 2 kHz steil ab und zwar nahezu gradlinig bis zu einer Frequenz von 8 kHz auf bis zu 85 dB. Im November 2013 stellte sich der Kläger erstmalig bei dem Facharzt für HNO Dr. F vor. Dieser diagnostizierte eine Schwerhörigkeit. Seit Dezember 2013 ist der Kläger durch die gesetzliche Krankenversicherung beidseitig mit Hörgeräten versorgt. Unter dem 11. Dezember 2013, eingegangen bei der Beklagten am 17. Dezember 2013, zeigte Dr. F den Verdacht der streitgegenständlichen Berufskrankheit an und reichte ein Tonschwellenaudiogramm vom 19. November 2013 mit ein. Danach ergab sich ein prozentualer Hörverlust von 30% rechts und 35% links.
Daraufhin nahm die Beklagte Ermittlungen in arbeitstechnischer und medizinischer Hinsicht auf. Auf den entsprechenden am 05. Januar 2014 ausgefüllten Fragebögen der Beklagten machte der Kläger detaillierte Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit und den Lärmeinwirkungen. Zudem gab er an, dass er konkrete Zeitpunkte, ab dem sich die Schwerhörigkeit erstmals bemerkbar gemacht habe bzw. ab dem sie im jetzigen Ausmaß bestehe, nicht benennen könne. Die Präventionsabteilung der Beklagten ermittelte in ihrer Stellungnahme Arbeitsplatzexposition vom 24. Januar 2014 die Lärmeinwirkungen für den Zeitraum vom 01. Juli 1961 bis zum Ende der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Unter Auswertung der Angaben des Klägers sei danach von einer lärmgefährdenden Tätigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung aller Zeiträume, in denen der äquivalente Dauerschallpegel über 85db(A) gelegen habe, ergebe sich eine effektive Lärmdosis (ELD) von über 40 Jahren. Bezogen auf einen äquivalenten Dauerschallpegel je Arbeitsschicht im Sinne eines Tageslärmexpositionspegels (LEX,8h) von 100 db(A) ergebe sich eine effektive Lärmdosis (ELD100) von 11,1 Jahren. Die für die BK 2301 relevante Lärmbelastung habe am 31. Oktober 1994 geendet. Der Gewerbearzt Dr. S führte in der von ihm eingeholten Stellungnahme vom 03. Juni 2014 aus, dass die Anerkennung der BK 2301 nicht vorgeschlagen werden könne, da ein Ursachenzusammenhang zwischen der Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit nicht habe nachgewiesen werden können.
Mit Bescheid vom 04. Juli 2014 lehnte die Beklagt...