Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Begründung des berechtigtes Feststellungsinteresse iSv § 109 SGB 7- Haftungsprivilegierung. Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls. Unternehmerbegriff. Hundehalter. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Abgrenzung. versicherte Tätigkeit von Hilfeleistung. Nachbarschaftshilfe. Verwandtschaftsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Geltendmachung eines berechtigten Feststellungsinteresses nach § 109 SGB 7 durch den Unternehmer iS der §§ 104 - 107 SGB 7 ist es ausreichend, dass dieser bei tatsächlicher Inanspruchnahme durch den Versicherten die Möglichkeit einer Schadensersatzforderung darlegt. Nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer nachweist, er könne erfolgreich in Anspruch genommen werden.
2. Die Haltung eines einzelnen Tieres aus allein privaten Gründen erfüllt den Unternehmerbegriff iS des § 136 Abs 3 Nr 1 SGB 7 nicht. Es fehlt an dem Ziel, wirtschaftliche Aktivitäten, auch solche ohne Gewinnstreben, zu entfalten und damit an der für ein Unternehmen erforderlichen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Organisationseinheit.
3. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit iS des § 2 Abs 2 SGB 7 liegt nicht schon dann vor, wenn die Tätigkeit auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten wird. Erforderlich ist zusätzlich eine Abgrenzung zur unternehmerähnlichen Tätigkeit, zu unversicherten Formen der Nachbarschaftshilfe oder verwandtschaftlich motivierten Hilfeleistungen sowie zu körperschaftlichen und mitgliedschaftlichen Verpflichtungen.
Tenor
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene am 28. Juli 2003 durch einen Hundebiss einen Arbeitsunfall erlitten hat, der zur Haftungsprivilegierung der Klägerin als Halterin des Hundes führt.
Die Klägerin und die geschädigte Beigeladene wohnen im Dorf Z. Ihre Häuser liegen sich in der Dorfstraße gegenüber. Der Vater der Klägerin und der Ehemann der Beigeladenen sind Cousins. Die Familien unterstützen sich gegenseitig; so bringt die Klägerin z. B. Küchenabfälle, die die Beigeladene zur Fütterung ihrer Kaninchen benötigt, ins Haus der Beigeladenen, die Beigeladene hat einen kleineren Hund der Klägerin vor dem streitgegenständlichen Ereignis mit dem Schäferhund-Mischling B etwa viermal im Jahr während der Abwesenheit der Klägerin und ihres Ehemannes betreut und gefüttert. Die Beigeladene ist im Besitz der Hausschlüssel der Klägerin, da sie bei Abwesenheit der Familie deren Haus betreut. Man besucht sich gelegentlich bis oft.
Im Juli 2003 bot sich für die Klägerin und ihren Ehemann die Möglichkeit, die Ferienwohnung einer Freundin an der Ostsee zu nutzen. Die Möglichkeit der Reise war davon abhängig, dass die Betreuung für den Schäferhund-Mischling B organisiert werden konnte. Die Klägerin bat die Beigeladene, in der urlaubsbedingten Abwesenheit den Hund einmal am Tag zu füttern, auf den Hof zu lassen und nach einer Stunde wieder in den Zwinger zu sperren. Für die Dauer dieser Hilfeleistung wurden etwa 5 Minuten pro Tag veranschlagt. Die Beigeladene sagte zu, die Betreuungsleistung für den Hund B zu erbringen. Ein Entgelt sollte nicht bezahlt werden. Auch von Geschenken für die Betreuung des Hundes war nie die Rede.
Am Sonntag, dem 27. Juli 2003, fuhren die Klägerin und ihr Ehemann in die Ferienwohnung an der Ostsee. Die Beigeladene fütterte den Hund am Sonntag gegen 18.00 Uhr, ließ ihn laufen und sperrte ihn dann wieder in den Zwinger. Am darauffolgenden Tag begab die Beigeladene sich gegen 18.00 Uhr auf das Grundstück der Klägerin, um den Hund für eine Stunde aus dem Zwinger zu lassen und ihn zu füttern, wobei sie während der Stunde des Auslaufs sich wieder in ihr Haus zurückbegeben wollte. Als sie dem Hund Wasser geben wollte, sprang er die Beigeladene plötzlich an und biss zweimal zu. Die Beigeladene verband die Wunde notdürftig und begab sich in ihr Haus, ohne den Hund wieder in den Zwinger zu sperren. Auch dem Bruder der Klägerin gelang es in der Folge nicht, den Hund wieder einzufangen und in den Zwinger zu verbringen. Deshalb brachen die Klägerin und ihr Mann ihren Urlaub am Dienstag ab.
Die Beigeladene wurde vom 28. Juli bis 13. August 2003 wegen des Hundebisses stationär im Waldkrankenhaus in G behandelt. Ihr wurde ein Stück Haut vom Oberschenkel an die rechte Hand transplantiert. Nach Beendigung des Krankenhausaufenthalts musste sie für weitere drei bis vier Wochen ambulante Behandlung in Anspruch nehmen.
Die Klägerin meldete den Vorfall ihrer privaten Haftpflichtversicherung, die in Vollmacht der Klägerin bei der Beklagten beantragte festzustellen, dass die Beigeladene als so genannte “Wie-Beschäftigte„ einen Arbeitsunfall erlitten habe, der die Klägerin nach §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB VII) von der Haftung befreie. Die Beklagte habe Leistungen an d...