Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2109. Tatbestandsmerkmal. Tragen schwerer Lasten auf der Schulter. bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule. Stuckateur und Trockenbauer
Leitsatz (amtlich)
Die BK Nr 2109 Anl 1 BKV erfordert ihrem Wortlaut nach das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, so dass vergleichbare Tätigkeiten bzw Gefährdungen nicht versichert sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr. 2109 (“Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können„) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1952 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 15. Februar 2010 die Anerkennung einer HWS-Erkrankung und einer Erkrankung im linken Schulter- und Armgelenk als Berufskrankheiten. Beigefügt war ein Attest des Dr. D vom 05. Februar 2010, der angab, der Kläger befinde sich seit November 2009 in seiner speziellen Schultersprechstunde und beklage Beschwerden in Form von Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Parästhesien der linken Schulter/Arm/Hand. Im MRT vom 18. September 2009 sei eine Osteochondrose der Halswirbelsäule ohne deutlichen Prolaps erkennbar. Im Attest vom 12. Januar 2010 gab der Facharzt für Orthopädie S an, den Kläger seit Dezember 2007 wegen Beschwerden der HWS und der linken Schulter zu behandeln. Weiterhin beigefügt war ein Bericht des H Klinikums B vom 18. September 2009, das eine zervikale Osteochondrose der Halswirbelkörper 3 bis 7, eine Unkovertebralarthrose linksbetont, ein Zervikobrachialsyndrom links, ein sensibles C7-Syndrom links, einen Zustand nach Spondylodese der Brustwirbelkörper 12 bis Lendenwirbelkörper 2 bei traumatischer Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers im Dezember 2007 sowie einen Zustand nach psychosomatischem Überlagerungssyndrom bescheinigte. In einem Attest vom 12. März 2010 gab der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B an, den Kläger seit dem 30. Dezember 2008 hausärztlich zu betreuen. Er habe von Beginn an erhebliche und anhaltende Schmerzen im Bereich der HWS und des linken Schultergelenkes mit Ausstrahlung in den gesamten linken Arm geklagt.
Der Kläger gab an, in seinem Berufsleben vom 01. September 1970 bis zum 30. Juli 1994 sowie vom 01. Januar 1999 bis zum 30. April 2001 als Stuckateur tätig gewesen zu sein. Vom 01. August 1994 bis 30. November 1996 sei er als Trockenbauer beschäftigt gewesen.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Gewerbeärztin Dr. F vom 30. März 2010, die ausführte, eine Anerkennung einer BK 2109 könne nicht vorgeschlagen werden, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2010 die Entschädigung einer BK nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die BK 2109 betreffe bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hätten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich gewesen seien oder sein könnten. Unter den beruflichen Faktoren, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule verursachen oder verschlimmern könnten, stünden fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, einhergehend mit einer statischen Belastung der zervikalen Bewegungssegmente und außergewöhnlicher Zwangshaltung der Halswirbelsäule im Vordergrund. Die nach vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und das gleichzeitige maximale Anspannen der Nackenmuskulatur würden zu einer Hyperlordosierung und zu einer Verdrehung der Halswirbelsäule führen. Für den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Berufskrankheit der Halswirbelsäule sei neben dem Ausschluss anderer Krankheitsursachen der Nachweis einer langjährigen, außergewöhnlich intensiven mechanischen Belastung der Halswirbelsäule erforderlich. Ein typisches Beispiel für eine derartige, die Halswirbelsäule gefährdende Tätigkeit sei das Tragen auf der Schulter, wie es für Fleischträger beschrieben werde. Ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung bandscheibenbedingter Erkrankungen der Halswirbelsäule sei anzunehmen, wenn Lastgewichte von 50 kg und mehr regelmäßig auf der Schulter getragen würden. Dies gründe sich auf epidemiologische Studien über das vermehrte Auftreten von bandscheibenbedingten Erkrankungen der Halswirbelsäule, welche bei Transportarbeite...