Entscheidungsstichwort (Thema)

AHP. Schwerbehinderung. Stichtag 16. November 2000. rückwirkende Anerkennung vor Antragstellung. Heilungsbewährung. Mamma-ca

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 bereits ab 16. November 2000 zuzuerkennen ist.

Die 1945 geborene Klägerin stellte am 16. Dezember 2002 einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des GdB gemäß § 69 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Sie sei bereits vor dem 16. November 2000 wegen mehrerer Leiden in ärztlicher Behandlung gewesen. Am 15. September 2000 sei ein Mammatumor und am 28. Mai 1996 seien Veränderungen der HWS deutlich oberhalb der Altersnorm, eine Discopathie und Spondylose C 4/5 und C 6/7 diagnostiziert worden. Sie leide an einer Arthrose des Endgelenks des zweiten Fingers der rechten Hand. Ferner lägen mit Einschränkungen des Gleichgewichts einhergehende Störungen des Gehörs vor. Schwerhörigkeit bestehe seit Jahren. Auch aus internistischer Sicht seien seit August 1999 Einschränkungen vorhanden.

Zur Ermittlung des Sachverhalts zog der Beklagte ärztliche Auskünfte der Hals-Nasen-Ohren-Ärzte Dres. B und H vom 17. März 2003 mit der Diagnose einer geringfügigen Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts ohne Tinnitus, Schwindel oder Sprachstörung, des Gynäkologen Dr. R vom 18. März 2003 und 22. August 2003, der u.a. angab, es gebe keinen Anhalt für ein Tumorrezidiv, der Orthopädin Dr. P vom 08. April 2003 und des Allgemeinmediziners Dipl. med. K vom 16. Juni 2003, der seiner Auskunft Kopien einer Vielzahl medizinischer Befunde seit 2001 beifügte, bei.

Nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Fachärztin für öffentliches Gesundheitswesen und Arbeitsmedizin Dr. K vom 25. September 2003 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 09. Oktober 2003 einen GdB von 70 ab 16. Dezember 2002, dem Zeitpunkt der Antragstellung, wegen folgender Behinderungen fest:

1. Erkrankung der Brust rechts (in Heilungsbewährung)

2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule

3. chronische venöse Insuffizienz (Krampfaderleiden) des Beines beiderseitig, Funktionseinschränkung des Fußes beiderseitig

4. Schwerhörigkeit rechts

5. Herzrhythmusstörungen

Intern wurden die Behinderung zu 1. mit einem Einzel-GdB von 50, die Behinderung zu 2. mit einem Einzel-GdB von 40, die Behinderung zu 3. mit einem Einzel-GdB von 20 und die Behinderungen zu 4. und 5. mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 bewertet.

Mit weiterem Bescheid vom 10. Oktober 2003 stellte der Beklagte einen GdB von 50 bereits ab 01. Dezember 2000 fest. Aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. K ergebe sich, dass die Schwerbehinderteneigenschaft wegen der Erkrankung der Brust in Heilungsbewährung bereits zu dem früheren Zeitpunkt festzustellen gewesen sei.

Mit dem gegen den letztgenannten Bescheid eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die gesundheitlichen Einschränkungen, die einen GdB von 50 rechtfertigten, hätten bereits am 16. November 2000 vorgelegen. Es bestehe auch ein schützenswertes Interesse an dieser Feststellung, da eine Rente an schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge nur dann zu leisten sei, wenn diese bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert seien. Diese Voraussetzungen erfülle sie.

Der Beklagte befragte daraufhin erneut den Gynäkologe Dr. R, der den histologischen Bericht des Klinikums B vom 06. Dezember 2000 mit dem Ergebnis einer am 04. Dezember 2000 durchgeführten Stanzbiopsie im äußeren oberen Quadranten der linken Mamma sowie den Bericht der Frauenklinik des Klinikums B vom 28. Dezember 2000 über die am 13. Dezember 2000 durchgeführte wide excision der linken Mamma übersandte.

Am 03. Dezember 2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 09. Oktober 2003 nach § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) und verwies dabei auf einen Bericht des J Krankenhauses im F gGmbH vom 11. November 2003 über ihre Vorstellung wegen orthopädischer Beschwerden. Außerdem legte die Klägerin ein Attest von Dr. R vom 11. Dezember 2002 vor. Danach wurde bei ihr am 15. September 2000 ein Mammatumor diagnostiziert. In einer weiteren Auskunft vom 15. Januar 2004 gab Dr. R erneut an, wegen der Geschwulsterkrankung hätten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden können. In einer ärztlichen Auskunft vom 22. Februar 2004 erklärte Dipl. med. K u.a., eine entzündliche rheumatische Erkrankung sei auszuschließen. Nach Einholung einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme erließ der Beklagte den Bescheid vom 06. Mai 2004 und stellte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 09. Oktober 2003 fest, der GdB von 70 liege bereits ab 13. Dezember 2000 vor. Den dagegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2004 zurück.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 04. Okt...

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