Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Altersversorgung der technischen Intelligenz. Erfüllung der sachlichen Voraussetzung durch Verrichtung einer der Berufsbezeichnung entsprechenden Tätigkeit. ökonomisch-verwaltende Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hing nach § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. DB zur VO-AVItech von drei Voraussetzungen ab: Der Versorgungsberechtigte muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung).
2. In das Versorgungssystem sollten als sachliche Voraussetzung grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten. Hieran fehlt es bei einer mehr ökonomisch-verwaltenden als ingenieurstechnischen Tätigkeit.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 3. September 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technische Intelligenz (gemäß der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen oder ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech-VO - vom 17. August 1950 [DDR-GBl. I S. 844]; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1939 geborene Kläger erlangte die Berechtigung, die Berufsbezeichnungen „Ingenieur“ (1962) und „Transportingenieur“ (1970) zu führen. 1986 wurde ihm die Ehrenbezeichnung „Oberingenieur“ zuerkannt. In der DDR war der Kläger zuletzt bis zum 30. Juni 1990 als Leiter des Büros des Generaldirektors im VEB Kombinat Sch Berlin beschäftigt.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 3. September 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 18. Dezember 2002 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 15. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2004 mit der Begründung ab, der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt.
Mit der bei dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat neben Aufstellungen über seine Tätigkeiten von 1962 bis 1990 schriftliche Stellungnahmen des ehemaligen Generaldirektors des Kombinats G vom 15. November 2004 und des ehemaligen Betriebsdirektors im Kombinat M vom 27. Mai 2005 eingereicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft erlangt, weil die sachlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Kläger habe als Leiter des Büros des Generaldirektors keine ingenieurstechnisch geprägte Tätigkeit ausgeübt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers sowie der von ihm vorgelegten Stellungnahmen sei die Funktion des Klägers im Kombinat als überwiegend organisatorische Betätigung zu qualifizieren.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Hierzu hat er Stellungnahmen des ehemaligen Chefkonstrukteurs und Direktors für Wissenschaft und Technik des Kombinats K vom 21. Juni 2007 und des ehemaligen Werkleiters des VEB W H vom 30. November 2007 eingereicht.
Der Kläger macht insbesondere geltend, er habe vorrangig Aufgaben zur produktionstechnischen Optimierung der Herstellungsprozesse von Ausrüstungen und kompletten Schienenfahrzeugen ausgeübt und sei demzufolge aktiv in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen. Als Leiter des Büros des Generaldirektors seien ihm insgesamt fünf Mitarbeiter, nämlich zwei Ökonomen, zwei Sachbearbeiterinnen und ein ausgebildeter Physiker unterstellt gewesen. Er habe aber auch wichtige Funktionen außerhalb des Büros zu erfüllen gehabt, denn er sei oft wochenlang in den Betrieben vor Ort gewesen, um die prozesstechnischen Voraussetzungen, insbesondere in der Anpassung der Produktion an die neuen Erfordernisse sicher zu stellen. In dieser Zeit sei er in seiner Funktion als Büroleiter durch einen der beiden Ökonomen vertre...