Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Beitrittsgebiet. persönlicher Geltungsbereich des AAÜG. technischer Ingenieur in der Funktion eines Abteilungsleiters Preise
Orientierungssatz
1. Aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG sind Personen, die am 30.06.1990 nicht in ein Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, vom Regelungssystem des AAÜG erfasst, wenn sie aus der Sicht des am 01.08.1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R).
2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich AVItech erfordert u.a. die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18.12.2003 - B 4 RA 14/03 R).
3. Weitere Voraussetzung einer Versorgungsanwartschaft ist, dass mit einer technischen Qualifikation (persönliche Voraussetzung) aktiv der Produktionsprozess in Forschung und Produktion gefördert worden ist. Von der Versorgungsordnung erfasst waren daher nur aktiv in den Produktionsprozess bzw. in die Wissenschaft eingegliederte Ingenieure (Vergleiche BSG, Urteil vom 31.03.2004 - B 4 RA 31/03 R).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. Januar 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 09. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 abgeändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. September 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendig entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung des Zeitraumes vom 01. September 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz - AVItech - mit den in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelten.
Der 1944 geborene Kläger war nach einem bis Ende August 1966 andauernden Studium in der Fachrichtung Betontechnologie an der Ingenieurschule für Bauwesen in B mit Urkunde vom 29. Juli 1966 berechtigt, den Titel Ingenieur zu führen. Vom 01. September 1966 an war der Kläger im VEB W - W - C, Betriebsteil - BT - N, beschäftigt, zunächst bis 31. Dezember 1977 als Technologe, ab Januar 1971 bis 31. Dezember 1976 als Technologe und Fertigungsleiter im Betonwerk C, anschließend bis Ende Dezember 1984 als Werksleiter. Aufgrund Änderungsvertrags vom 01. Januar 1985 war der Kläger ab 01. Februar 1985 als “Leiter Abteilung Preise„ tätig. Nach dem Funktionsplan für die Tätigkeit des Leiters der Abteilung Kosten und Preise war ein solcher verantwortlich für die Sicherung der Einheitlichkeit von Leistungserfassung, Preisbildung, Preisprüfung und Abrechnung der Bauproduktion und Hilfsleistungen im Kombinatsbetrieb auf der Grundlage der preisrechtlichen Bestimmungen und betrieblichen Festlegungen. Unterstellt und rechenschaftspflichtig war der Leiter Abteilung Kosten und Preise dem Leiter für Technik. Mit dem Funktionsplan wurden als erforderliche Qualifikationen diejenige eines Hochschulingenieurs bzw. Ingenieurökonomen, langjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Preisbildung und Kostenplanung, gute Kenntnisse der modernen Technologien und Organisationsformen der Produktion sowie umfassende Kenntnis der preisrechtlichen Bestimmungen und der Ökonomie der Bauindustrie genannt. Der Leiter der Abteilung Kosten und Technik sollte gute Kenntnisse in der sozialistischen Wirtschaftsführung haben und in der Lage sein, die sich für sein Aufgabengebiet ergebenden Aufgaben abzuleiten und zu lösen.
Das Kombinat war nach dem Statut vom 19. Oktober 1971 ein Baubetrieb des komplexen Wohnungsbaus und von Stadtzentren. Zu dem Kombinat gehörten fünf Kombinatsbetriebe, der Kombinatsbetrieb Projektierung, der Kombinatsbetrieb Nord, der Kombinatsbetrieb West, der Kombinatsbetrieb Mechanik sowie der Kombinatsbetrieb Süd, die jeweils mit eigener Betriebsnummer im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen waren. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war strukturiert in einen ökonomischen, einen technischen und einen Produktionsbereich, mit dem Bauleistungen erbracht wurden. Der BT unterhielt auch ein Betonwerk. Der VEB W C wurde zum 01. April 1990 in L (VEB) umbenannt. Rechtsnachfolger dieses Betriebes war die L C GmbH. Diese wurd...