Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosigkeit. kurzzeitige Beschäftigung. schwankende Arbeitszeit
Orientierungssatz
1. Bei der Beurteilung der Kurzzeitigkeit (iS von § 118 Abs 2 S 1 SGB 3 idF vom 16.12.1997) einer unbefristeten Beschäftigung mit schwankenden Arbeitszeiten kommt es nicht auf den Durchschnitt der Wochenarbeitszeit an, sondern die Kurzzeitigkeitsgrenze wird bereits dann überschritten, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nach den getroffenen Vereinbarungen (hier flexible Arbeitszeiteinteilung, Arbeit auf Abruf) unter vorausschauender Betrachtung zu Beginn der Beschäftigung 15 Stunden und mehr betragen wird.
2. Die Rechtsprechung des BSG zu § 102 AFG (vgl BSG vom 15.5.1985 - 7 RAr 22/84 und vom 15.6.1988 - 7 RAr 12/87 = Die Beiträge 1988, 286) lässt sich nicht auf die Regelungen des SGB 3 übertragen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 03. September 2001 bis zum 28. Januar 2002 und damit einhergehend um die Erstattung des Alg sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt (noch) 5.748,75 €.
Der 1971 geborene, ledige Kläger war bis zum 30. April 2001 als Arbeiter bei der D P AG beschäftigt. Durch Bescheid vom 27. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2001 verfügte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01. Mai 2001 bis zum 23. Juli 2001 (12 Wochen) und ein Ruhen des Alg-Anspruchs bis zum 25. Juli 2001, weil der Kläger sein Arbeitsverhältnis zur D P AG durch einen Aufhebungsvertrag vom 19. April 2001 gelöst hatte, ohne ein Anschlussarbeitsverhältnis gehabt zu haben. Den Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 01. Mai 2001 lehnte die Beklagte wegen Eintritts der Sperrzeit bis zum 25. Juli 2001 ab; weiterer Bescheid vom 27. Juli 2001. Bereits mit einer Veränderungsmitteilung vom 22. Juni 2001 hatte der Kläger eine Teilnahme an einem Lehrgang zur Qualifizierung als Rettungssanitäter (Lehrgangsdauer vom 22. Mai 2001 bis zum 10. August 2001) angezeigt.
Der Kläger meldete sich am 13. August 2001 (Montag) arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg (Steuerklasse 1, keine auf der Lohnsteuerkarte 2001 zu berücksichtigenden Kinder). Durch seine Unterschrift bestätigte er den Erhalt und die Kenntnisnahme vom Inhalt des "Merkblatt 1 für Arbeitslose".
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg vom 11. August 2001 bis zum 31. Dezember 2001 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 397,46 DM nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 1110 DM; Bescheid vom 19. Oktober 2001. In der Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 28. Februar 2002 bezog der Kläger Alg mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 203,70 € nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 570 €; Bescheid vom 02. Januar 2002. Am 01. März 2002 nahm er eine selbstständige Tätigkeit als Handelsvertreter auf (Veränderungsmitteilung vom 26. Februar 2002). Bereits am 29. Januar 2002 ließ der Kläger sich anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten ein Antragsformular zur Überbrückungsbeihilfe aushändigen.
Während des Alg-Bezuges hatte der Kläger ab 03. September 2001 eine Tätigkeit als Rettungssanitäter bei der Rettungsdienst gGmbH B in B aufgenommen. Geschäftsführer der Rettungsdienst gGmbH B ist D E. Gegenstand der Tätigkeit des Klägers war der Transport von Behinderten in unterschiedlichen Touren, die wöchentlich eingeteilt wurden. In jeder Tour waren eine Früh- und eine Spättour eingerichtet, da die zu befördernden Personen morgens abgeholt und am Abend in die Wohneinrichtung zurückgebracht werden mussten. Infolge von Erkrankungen der Behinderten oder anderer Mitarbeiter der Rettungsdienst gGmbH konnten sich die Touren auch täglich verändern. Jede Tour dauerte jeweils zwischen 1 3/4 und 2 3/4 Stunden, gelegentlich auch länger. Zuständig für die Einteilung der Touren war Herr K, der diese Tätigkeit von Frau Sch nach deren Ausscheiden aus Altersgründen übernommen hatte. Er führte die Einstellungsgespräche mit den im Behindertentransport eingesetzten Arbeitnehmern und erstellte die Lohnabrechnung anhand von Fahrer-Tourennachweisen, welche durch die Fahrer ausgefüllt wurden.
Die von der Rettungsdienst gGmbH B für den Zeitraum September 2001 bis Dezember 2001 ausgestellten Bescheinigungen über Nebeneinkommen des Klägers, die in der Folgezeit zu den Verwaltungsvorgängen der Beklagten gelangten, weisen wöchentliche Arbeitszeiten unter 15 Stunden aus; wegen der Einzelheiten dieser Nebentätigkeitsbescheinigungen wird auf Bl. 36, 38 bis 40 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen.
Aufgrund einer bei der Rettungsdienst gGmbH B am 09. Dezember 2002 durchgeführten Außenprüfung gelangten vom Kläger und von Herrn K unterschriebene Stundenabrechnungen für die Monate September 2001 bis Dezember 2001 zu den Leistungsakten der Beklagten. Die hierin angegebenen täglichen Arbeitszeiten wichen erhe...