Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Erstattung der Kosten für die Nutzung eines Sonderfahrdienstes sowie eines Mobilitätshilfedienstes für behinderte Menschen. Abdeckung eines unabhängig von der Behinderung bestehenden Bedarfs. Verweis auf den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Verkehr

 

Orientierungssatz

Kosten für die Nutzung eines Sonderfahrdienstes oder eines Mobilitätshilfedienstes für behinderte Menschen fallen dann nicht unter die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, wenn sie lediglich einen unabhängig von der Behinderung bestehenden Mobilitätsbedarf abdecken, für den Verbrauchsausgaben in den Regelbedarf eingestellt sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.2023; Aktenzeichen B 8 SO 9/22 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2018 und der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Berufung noch die Erstattung von Kosten für die Nutzung des Sonderfahrdienstes (SFD) und des Mobilitätshilfedienstes des Humanistischen Verbandes Deutschland (HVD) in der Zeit von Januar 2014 bis Juni 2016 in Höhe von insgesamt 162,70 Euro durch den Beklagten.

Die Klägerin ist 1938 geboren und mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 anerkannt. Ihr wurden die Merkzeichen ,,G”, ,,aG”, ,,RF”, ,,B” und ,,T” zuerkannt. Die Klägerin bezieht eine Altersrente von ihrem Rentenversicherungsträger und ist in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert. Darüber hinaus erhält die Klägerin vom Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) unter Berücksichtigung des Regelsatzes für Alleinstehende, von Mehrbedarfen wegen ihrer anerkannten Schwerbehinderung mit Merkzeichen ,,G” sowie für die Warmwasserbereitung und ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Beim SFD handelt es sich um einen Fahrdienst für private Fahrten im Rahmen von Freizeit und Erholung des Landes Berlin für Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „T” zuerkannt wurde, um diesen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Für die Inanspruchnahme des SFD ist eine Eigenbeteiligung zu zahlen, die für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII ermäßigt ist. Der Humanistische Verband Deutschlands bietet im Land Berlin einen Begleit- und Schiebedienst an, für den eine Eigenbeteiligung in Form einer Bearbeitungsgebühr zu zahlen ist, die sich für Grundsicherungsempfänger auf 40,00 Euro im Jahr bzw. 20,00 Euro im Halbjahr beläuft.

Am 24. August 2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung von bereits verauslagten Kosten zur Ermöglichung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Form der jährlichen Verwaltungspauschale für die Nutzung des HVD in den Jahren 2014, 2015 und 2016 sowie für die Inanspruchnahme des SFD im Juli 2015 in Höhe von 4,10 Euro sowie im ersten Halbjahr 2016 in Höhe von insgesamt 87,65 Euro.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. September 2016 mit der Begründung ab, die ermäßigte Eigenbeteiligung für die Inanspruchnahme des SFD für Grundsicherungsempfänger sei ebenso wie die Verwaltungspauschale des HVD aus dem im Regelsatz für Verkehr enthaltenen Anteil zu bezahlen.

Dagegen legte die Klägerin am 5. Oktober 2016 mit der Begründung Widerspruch ein, sie habe die Übernahme der Kosten nicht im Rahmen der Grundsicherung, sondern als Leistung der vorrangig zu gewährenden Eingliederungshilfe beantragt.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2016 mit der Begründung zurück, die Klägerin sei in zulässiger Weise auf die Regelsatzanteile für Verkehr sowie Freizeit, Unterhaltung und Kultur verwiesen worden, weil ihr Bedarf bereits dadurch gedeckt sei.

Der Widerspruchsbescheid wurde mit einfachem Brief am 1. Dezember 2016 erneut vom Beklagten an die Klägerin abgesandt, nachdem die Lagerfrist für den zuvor mit Einschreiben abgesandten Brief abgelaufen war.

Die Klägerin hat am 29. Dezember 2016 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und darauf verwiesen hat, dass ihr Teilhabebedarf gerade nicht aus dem Regelsatz gedeckt werden könne. Zur Ermöglichung ihrer Teilhabe sei sie auf die begehrte Kostenerstattung angewiesen.

Die Klägerin hat vor dem SG beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit von Januar 2014 bis Juni 2016 Kosten in Höhe von insgesamt 211,75 Euro für die Inanspruchnahme des SFD und die Verwaltungspauschale des HVD zu erstatten.

Der Beklag...

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