Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Insolvenzgeld für die Zeit vom 23. Mai 2000 bis 22. August 2000.
Die 1965 geborene Klägerin war nach ihrem eigenen Vortrag im arbeitsgerichtlichen Verfahren vom 01. Februar 2000 bis 31. März 2000 bei einer B V gesellschaft mbH und Co. KG beschäftigt (gemeint ist wohl die S-G W GmbH). Ab dem 01. April 2000 soll die B K GmbH (B) den Betrieb übernommen haben und in die bereits bestehenden Arbeitsverträge eingetreten sein. Nach der Gewerberegisterauskunft des Amts H vom 25. September 2000 war die B zum 28. April 2000 dort angemeldet worden. Betriebsinhaber war Herr M S, angemeldete Tätigkeit der An- und Verkauf, die Verwertung von Sekundärrohstoffen aller Art. Der Gewerbebetrieb sei zum 18. Juli 2000 abgemeldet und aufgegeben worden. Diese Angaben entsprechen dem Gewerbe-Abmeldungsformular durch Herrn M S vom 18. Juli 2000. In diesem Formular befindet sich die Angabe, dass zuletzt zehn Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt gewesen seien. Die bei dem Amtsgericht Neuruppin (HRB 1119) beantragte Eintragung der B als geänderte Firma der S-G WGmbH erfolgte aufgrund der Gewerbeabmeldung nicht.
Wegen nach Angabe der Klägerin ab 01. Mai 2000 nicht erfolgter Lohnzahlungen erfolgte die Kündigung ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft und Nachtwärterin zum 22. August 2000. Bereits mit Schriftsatz vom 26. September 2000 hatten ihre Prozessbevollmächtigten Klage beim Arbeitsgericht Neuruppin wegen Nichtzahlung des Lohnes erhoben.
Am 26. September 2001 beantragte die Klägerin Insolvenzgeld für das ausgefallene Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01. Mai 2000 bis 22. August 2000. Der Insolvenzgeldantrag sei erst gestellt worden, nachdem die arbeitsrechtlichen Ansprüche gegen die B nicht hätten durchgesetzt werden können, da diese nicht ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragen worden sei. Die Betriebstätigkeit sei nicht bereits am 19. Juli 2000 eingestellt worden, da die Klägerin noch bis August 2000 tätig gewesen sei.
Die Beklagte hörte Herrn M S schriftlich mehrmals im Laufe des Insolvenzgeldverfahrens - auch anderer Mitarbeiter der B - an. Unter dem 26. November 2000 gab Herr S an, der Betrieb sei in Form einer GmbH geführt worden. Über deren Vermögen sei das Insolvenzverfahren weder eröffnet noch mangels Masse abgewiesen worden. Der Betrieb sei am 15. Juni 2000 eingestellt und zum 17. Juli 2000 abgemeldet worden. Die Betriebseinstellung sei erfolgt, da keine Aufträge für die Zukunft vorgelegen hätten. Der Betrieb sei beim Handelsregister N eingetragen worden. Vor der Betriebseinstellung seien dort keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt worden. Unter dem 09. April 2001 teilte Herr S mit, dass er zwar am 28. April 2000 ein Gewerbe angemeldet, jedoch keine Arbeitnehmer eingestellt habe. Am 18. Juli 2000 habe er das Gewerbe abgemeldet. Er sei der einzige gewesen, der dort gearbeitet habe. Unter dem 26. Juni 2001 führt Herr M S in einem weiteren Fragebogen aus, dass der Betrieb als GmbH geführt worden sei (HRB 1109), ein Insolvenzverfahren nicht beantragt worden sei, der Tag der vollständigen Betriebseinstellung der 18. Juli 2000 gewesen sei und diese Betriebseinstellung wegen einer Maschinenhavarie erfolgt sei. Zum Zeitpunkt vor der Betriebseinstellung seien dort noch drei Mitarbeiter beschäftigt gewesen.
Mit Bescheid vom 09. April 2004 lehnte das Arbeitsamt N den Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld ab. Insolvenztag sei der 19. Juli 2000, der Tag nach der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit am 18. Juli 2000, weshalb die Ausschlussfrist am 18. September 2000 endete. Der Antrag sei verspätet gestellt.
Den Widerspruch vom 23. April 2002, mit dem geltend gemacht wurde, dass die Betriebstätigkeit nicht bereits zum 18. Juli 2000 eingestellt worden sei, da die Klägerin dort noch bis zum 22. August 2000 tätig gewesen sei, und darüber hinaus eine Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt und der Klägerin nicht bekannt gewesen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2002 zurück. Wegen dessen Inhalts im Einzelnen wird auf Bl. 34 bis 36 der Insolvenzgeldakten der Beklagten verwiesen.
Am 16. August 2002 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2003 hat die Klägerin erklärt:
“Ich habe noch bis zum 22. August des Jahres 2000 normal weitergearbeitet. Ich habe einen 8-Stunden-Tag als Reinigungskraft und Nachtwächterin absolviert. Auch mein Lebensgefährte war bei dem ehemaligen Arbeitgeber in der der Produktion beschäftigt und hat auch seit Juni 2000 keine Lohnzahlung mehr erhalten. Ich habe deshalb am 22. August 2000 meinen letzten Arbeitstag gehabt, weil uns - wir waren nur noch drei Arbeitnehmer - der Eigentümer des Betriebsgeländes, Herr F, den Betriebszugang ab 23. Augu...