Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei grundsätzlicher Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG bzw. nach §§ 51, 57, 58 SGB 3

 

Orientierungssatz

1. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben gemäß § 7 Abs. 5 SGB 2 über die Leistungen nach § 27 SGB 2 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

2. Ist die i. S. des § 7 Abs. 5 SGB 2 erforderliche abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung gegeben, so kommt es auf die individuelle Förderungsfähigkeit, die im Verhältnis zum Träger der Ausbildungsförderung eingetreten ist, nicht an.

3. Soweit es sich bei dem Betroffenen um einen ausbildungsbedingten Bedarf bzw. um einen ausbildungsgeprägten Mehrbedarf hat, hat dieser bei einem nach § 7 Abs. 5 SGB 2 gegebenen Leistungsausschluss auch keinen Anspruch auf eine an eine Teilhabeleistung anknüpfende Leistung nach § 21 Abs. 4 SGB 2.

4. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 7 Abs. 5 S. 1 SGB 2 genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen im Einzelfall nicht gefördert werden, sind gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012.

Die 1992 geborene Klägerin wohnt seit 1. Juli 2012 unter der im Rubrum ersichtlichen Anschrift zu einer Gesamtmiete von 365,55 Euro.

In der Zeit vom 4. Oktober 2011 bis 31. August 2012 absolvierte sie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im r-Berufsbildungswerk B e.V. Am 1. September 2012 begann sie - ebenfalls im A-Berufsbildungswerk B - eine Ausbildung zur Metallfeinbearbeiterin mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren.

Einen Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hatte das Bezirksamt Pankow von Berlin mit Bescheid vom 29. Dezember 2011 abgelehnt, weil die von der Klägerin besuchte Ausbildungsstätte nicht im Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes Berlin eingetragen und somit nicht förderungsfähig sei.

Die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin Nord, bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 8. Dezember 2011 für die Zeit vom 4. Oktober 2011 bis 31. August 2012 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff., 102, 142 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, Arbeitsförderung (SGB III) i. V. m. §§ 33, 44 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), und zwar Ausbildungsgeld in Höhe von zuletzt 465,00 Euro und einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 53,00 Euro. Mit Bescheid vom 20. August 2012 bewilligte sie für die Zeit vom 3. September 2012 bis 2. März 2014 als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 112 ff. SGB III i. V. m. §§ 33, 44 ff. SGB IX Ausbildungsgeld in Höhe von 572,00 Euro monatlich sowie einen Fahrkostenzuschuss in Höhe von 54,00 Euro monatlich. Die Lehrgangskosten würden unmittelbar an den Träger der Maßnahme überwiesen.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Januar 2012 für die Zeit vom 16. Dezember 2011 bis 30. Juni 2012 einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 75,- Euro für den vollen Monat im streitigen Zeitraum.

Am 20. Juli 2012 stellte die Klägerin erneut einen “Antrag auf Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für Auszubildende„.

Mit Bescheid vom 13. August 2012 bewilligte der Beklagte ihr daraufhin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Leistung für Auszubildende in Höhe von 233,55 Euro monatlich.

Ohne Anhörung nahm der Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2012 den Bescheid vom 13. August 2012 mit der Begründung “falsche Berechnungsgrundlage Zuschussberechnung nach § 27 SGB II bis 31. August 2012„ gestützt auf § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) für die Zeit ab 1. September 2012 wieder zurück. Die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung sei nur für die Zukunft erfolgt. Man habe bei der Rücknahme der Bewilligungsentscheidung Ermessen ausgeübt, wobei das Interesse der Allgemeinheit an dem Vermeiden von ungerechtfertigten Aufwendungen durch die öffentliche Hand überwiege.

Mit weiterem Bescheid vom 16. August 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2012 e...

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