Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner und Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik eines behinderten Menschen im Berufsbildungswerk. kein Eintrag im Verzeichnis der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe. Nichtvorliegen der abstrakten Förderungsfähigkeit nach SGB 3. Mehrbedarf für den erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten

 

Orientierungssatz

1. Der Leistungsausschluss gem § 7 Abs 5 SGB 2 iVm §§ 60 ff SGB 3 ist auf einen Auszubildenden nicht anzuwenden, der eine Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner Fachrichtung Drehen und eine Nachfolgeausbildung zum Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik im Berufsbildungswerk absolviert und Leistungen gem §§ 97 ff SGB 3 erhält. Diese Ausbildungen sind nicht in dem vom Bundesinstitut für Berufsbildung geführten Verzeichnis der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe verzeichnet, sondern es handelt sich um Ausbildungen iS von § 66 BBiG bzw § 42m HwO, die speziell für behinderte Menschen konzipiert sind, für die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt.

2. Zusätzlich hat dieser Auszubildende als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Anspruch auf einen Mehrbedarf gem § 21 Abs 4 SGB 2.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2012 mit der Maßgabe geändert, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2011 verurteilt wird, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01. Februar 2011 bis zum 28. Februar 2011 in Höhe von 48,71 Euro, für den Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von monatlich 35,71 Euro, für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von monatlich 49,21 Euro und für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013 in Höhe von monatlich 60,01 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für die Berufungsinstanz zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01. Februar 2011 bis zum 28. Februar 2013.

Der 1984 geborene Kläger ist seit dem 09. Oktober 1997 als schwerbehinderter Mensch i. S. d. § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) anerkannt. Für die seit Juli 2006 bewohnte Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Adresse schuldet er eine Nettokaltmiete i. H. v. 187,90 Euro zuzüglich Betriebskosten i. H. v. 57,69 Euro und Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser i. H. v. 24,72 Euro.

Der Kläger absolvierte vom 01. September 2009 bis zum 28. Februar 2013 im A-L-Berufsbildungswerk B eine Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner Fachrichtung Drehen (Berufsausbildungsvertrag vom 13. Juli 2009). Der Berufsausbildungsvertrag wurde unter der Nummer in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge eingetragen (Eintragungsbestätigung der Industrie- und Handelskammer ≪IHK≫ Berlin vom 17. August 2009). Für diese Ausbildung bewilligte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin Mitte (BA), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) gemäß §§ 97 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i. V. m. § 33 und 44 ff. SGB IX. Mit Bescheid vom 27. August 2009 bewilligte die BA für den Zeitraum vom 01. September 2009 bis zum 28. Februar 2011 Ausbildungsgeld i. H. v. monatlich 559,00 Euro nebst Lehrgangskosten sowie monatlichen Reisekosten i. H. v. 52,00 Euro. Zuletzt wurde aufgrund Bescheides der BA vom 10. Februar 2011 vom 01. März 2011 bis zum 28. Februar 2013 Ausbildungsgeld i. H. v. monatlich 572,00 Euro gewährt. Ferner zahlte die Familienkasse Berlin Mitte ab März 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Kindergeld i. H. v. 164,00 Euro (Bescheid vom 28. Mai 2009) und ab dem 01. Januar 2010 i. H. v. 184,00 Euro (Bescheid vom 07. Januar 2010).

Für den Zeitraum vom 10. Dezember 2009 bis zum 30. Juni 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i. H. v. 45,69 Euro (10. bis 31. Dezember 2009) bzw. 42,31 Euro (01. Januar bis 30. Juni 2010). Den am 27. Mai 2010 vom Kläger gestellten Weiterbewilligungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03. Juni 2010 ab, da er aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 5 und 6 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung gemäß § 21 Abs. 4 SGB II, da dieser ausbildungsprägend und damit vom Leistungsausschluss erfasst sei.

Auf den Antrag des Klägers vom 04. Februar 2011, mit dem dieser die Bewilligung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung gemäß § 21 Abs. 4 SGB II begehrte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08. Februar 2011 die Bewilligung von Leistungen nach d...

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